Schlagwort-Archive: Luftverkehrsteuergesetz

Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Januar 2013

Mit Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes am 11. Dezember 2012 (BGBl. I Nr. 57, S. 2436) ist zum 1. Januar 2013 das Luftverkehrsteuergesetz mit folgenden Anpassungen in Kraft getreten:

Wegfall der Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten für Luftverkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Erfordernis, dass Luftverkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin einen steuerlichen Beauftragten mit Sitz im Inland benennen müssen, entfällt.

Am 1. Januar 2013 endete die Umsetzungsfrist für die EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) und das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG). Damit können auch bezüglich der Luftverkehrsteuer Ersuchen in Steuersachen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt werden und der Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird erleichtert.

Darüber hinaus endete zum 1. Januar 2012 die Umsetzungsfrist für die EU-Beitreibungsrichtlinie (RL 2010/24/EU) und das Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG) ist in Kraft getreten. Seitdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu stellen.
Dadurch ist bei Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union nunmehr der Vollzug der Luftverkehrsteuer und die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen auch im EU-Ausland rechtlich sichergestellt, so dass bei diesen Unternehmen auf die Benennung eines steuerlichen Beauftragten künftig verzichtet werden muss.
Allerdings steht es allen Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zukünftig frei, sich – wie Unternehmen mit Sitz im Inland – weiterhin eines steuerlichen Beauftragten nach § 8 Luftverkehrsteuergesetz zu bedienen, der dann auch die Pflichten des Luftverkehrsunternehmen nach dem Luftverkehrsteuergesetz als eigene zu erfüllen hat und Steuerschuldner wird.

Daneben besteht die Möglichkeit der Vertretung durch einen Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 1 Abgabenordnung.

Anpassung der Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz

Die durch die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2012 festgelegten Steuersätze werden dauerhaft in § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz verankert:

Zielort ab 01.01.2013 bis 31.12.2012
in einem Land der Anlage 1 7,50 Euro 8,00 Euro
in einem Land der Anlage 2 23,43 Euro 25,00 Euro
in anderen Ländern 42,18 Euro 45,00 Euro

Hintergrund dieser Festschreibung ist, dass sich ein begrenzter Handlungsspielraum zur dauerhaften Absenkung der Ausgangssteuersätze auf Grund der seit 2011 stetig ansteigenden Passagierzahlen im gewerblichen Luftverkehr ergeben hat.

Eine Absenkung der Steuersätze nach dem Verfahren des § 11 Abs. 2 Luftverkehrsteuergesetz (neu) erfolgt für das Jahr 2013 nicht und ist erst wieder mit Wirkung für das Jahr 2014 vorgesehen.

Weitere Anpassungen

Aufgrund des Wegfalls der Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten für Luftverkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren rechtliche Anpassungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit erforderlich, die gewährleisten, dass auch beim Wegfall eines steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Zuständigkeit beim bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt verbleibt.

Zudem wurde die Haftungsschuldregelung für Eigentümer oder Flugzeughalter nach § 6 Abs. 2 Luftverkehrsteuergesetz auf Drittländer begrenzt.

Die Gesetzesänderungen werden in deutscher und englischer Sprache mit entsprechenden Erläuterungen baldmöglichst im Internet der Zollverwaltung veröffentlicht.