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Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Kernaussage
Aus Eingangsrechnungen, die noch nicht bezahlt sind, ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die zugehörige Leistung schon erbracht wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Mieten ist die Leistung erst am Ende der Mietzeit erbracht, es sei denn es werden z. B. monatliche Teilleistungen vereinbart.

Sachverhalt
Eine GmbH erwarb eine Lizenz von einer GbR. Die Höhe der Lizenzgebühr war abhängig von der Anzahl der mit der Lizenz verkauften Produkte. Daneben wurde eine Mindestlizenzgebühr vereinbart. Die GbR stellte diese Mindestlizenzgebühr im Dezember 2000 in Rechnung. Die GmbH meldete die Vorsteuer aus dieser Rechnung mit der Voranmeldung für Dezember 2000 an. Nachdem die GmbH festgestellt hatte, dass die Lizenz der GbR zu Unrecht bestand, kündigte sie den Lizenzvertrag im März 2001, eine Bezahlung der Rechnung über die Mindestlizenzgebühr unterblieb. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 berichtigte die GmbH die Vorsteuer. Der hieraus resultierende Erstattungsanspruch des Finanzamts wurde nicht beglichen, da die GmbH mittlerweile insolvent war. Der Geschäftsführer wurde daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ferner erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen ihn für die rückständige Umsatzsteuer 2000. Ihm wurde vorgeworfen, dass die GmbH die Vorsteuer, mangels Bezahlung, nicht hätte geltend machen dürfen, da die Leistung nicht erbracht worden war.

Entscheidung
Der BFH hält den Vorsteuerabzug im Dezember 2000 für korrekt, weil es sich bei der Vereinbarung der Mindestlizenzgebühr um eine Teilleistung handelt. Da diese erbracht war, kam es auf deren Bezahlung nicht mehr an. Auch bestand für die GmbH nach Kündigung des Vertrages zwar die Pflicht die Vorsteuer zu berichtigen, aber nicht im Jahr 2000. Vielmehr muss die Korrektur in dem Jahr erfolgen in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, also in 2001.

Konsequenz
Der Prozess vor dem Finanzgericht endet erfreulicher für den Kläger als der Strafprozess. Eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers ist nicht möglich, da es an einer Steuerhinterziehung fehlt. Unerfreulich ist vorliegend jedoch, dass das Urteil nichts an der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung mehr ändert.