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Höheres Entgelt für Pfändungsschutzkonten?

Höheres Entgelt für Pfändungsschutzkonten?

Kernaussage

Seit Juli 2010 hat ein Schuldner einen gesetzlichen Anspruch auf besonderen Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei Kreditinstituten. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinaus gehenden Beträge frei. Für diese sogenannten Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dürfen zukünftig die Gebühren nicht höher sein als für ein vergleichbares Girokonto.

Sachverhalt
In den vorliegenden Verfahren machten Verbraucherschutzvereinigungen gegen 2 Sparkassen die Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisse geltend. Die Verzeichnisse beinhalteten Klauseln, wonach der Kunde höhere Kontoführungsgebühren für ein P-Konto als für ein bestehendes bzw. ein neu errichtetes Girokonto zahlen musste. Die eine Sparkasse verlangte für die P-Kontenführung 10 EUR. Dagegen kostete ein einfaches Girokonto nur 3 EUR. Im Fall der anderen Sparkasse war im ungünstigsten Fall eine Zusatzgebühr von 3,50 EUR zu zahlen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Klauseln als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und nicht als kontrollfreie Preishauptabrede einzuordnen sind. Die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten des Kreditinstituts sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Führung des Girokontos und der Ausführung der Zahlungsvorgänge. Durch die streitigen Klauseln wälzen die Beklagten lediglich Kosten für Tätigkeiten ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet sind. Beim Fehlen einer wirksamen Preisnebenabrede tritt an deren Stelle die fortgeltende Preishauptabrede. Das bedeutet, dass der Preis Geltung erlangt, den das betreffende Kreditinstitut für ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt anbietet.

Konsequenz
Mit den vorliegenden Urteilen hat der BGH in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Literatur ein Grundsatzurteil ausgesprochen. Betroffene Kunden können unter Bezugnahme auf die Urteile zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen.

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Rechtslage

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt automatisch den Pfändungsschutz in Höhe des derzeitigen Freibetrags. Dieser Betrag ist als Existenzminimum vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Seit dem 1.7.2010 kann sich der Schuldner nur noch auf diesem Wege vor Kontopfändungen schützen, denn die frühere Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Die Banken erfüllen mit der Führung der P-Konten eine gesetzliche Pflicht, weshalb sie hierfür auch kein höheres Entgelt verlangen können.

Sachverhalt

Die beklagte Direktbank erhebt für die Führung des Girokontos keine Gebühren. In der Leistung enthalten sind auch die Teilnahme am Online-Banking, die „ec/Maestro-Karte“ und die Visakarte. Für die Führung eines P-Kontos erhebt die Beklagte dagegen eine monatliche Gebühr über 10,90 EUR. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Nutzung der Karten sowie die weitere Bereitstellung eines Dispokredits nach Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht mehr möglich. Ferner besteht kein Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos in ein Girokonto. Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und bekam Recht.

Entscheidung

Die beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, da sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen. Ein höheres Entgelt ist nicht gerechtfertigt, denn mit der Führung der P-Konten erfüllt die Bank ihre gesetzliche Pflicht. Eine echte Gegenleistung wird somit nicht erbracht, weshalb die Erhebung des Sonderentgelts unwirksam ist. Die Klausel über den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der Karten ist unwirksam, da es der Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die Klausel über die weitere Bereitstellung des Dispokredits ist unklar, denn es wird nicht deutlich, ob der Kunde nach Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, mit einer Kündigung zu rechnen hat oder nur höhere Zinsen zahlen muss. Schließlich ist auch der Ausschluss der Rückumwandlung unwirksam, denn dem Kunden kann der Schutz des Existenzminimums nicht aufgezwungen werden.

Konsequenz

Unter Verweis auf diese Entscheidung sind die Sonderentgelte, die im Zusammenhang mit der Führung der P-Konten vereinnahmt wurden, von den Banken zurückzufordern. Zukünftigen Abrechnungen über diese Sonderentgelte sollte widersprochen werden.