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Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Kernaussage

Das Versprechen des Stifters im Stiftungsgeschäft zur Übertragung von Grundstücken, bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die Grunderwerbsteuer wird schon mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung und nicht erst mit der nachfolgenden Übertragung und Auflassung des Grundstücks ausgelöst.

Sachverhalt

2 Stifter errichteten eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Im Rahmen des privatschriftlichen Stiftungsgeschäfts Anfang 2010 erklärten die Stifter, dass der Stiftung als Grundstockvermögen u. a. das Eigentum an Grundstücken übertragen werden solle. Im später notariell beurkundeten Übertragungsvertrag zur Erfüllung des Stiftungsgeschäfts wurde der inzwischen staatlich anerkannten Stiftung sodann das Grundstück übertragen. Unter Bezugnahme auf diesen Übertragungsvertrag unterwarf das beklagte Finanzamt den Vorgang der Grunderwerbsteuer. Die Stiftung ist der Auffassung, die Besteuerung des Übertragungsvertrags sei nichtig. Es hätte – wenn überhaupt – aufgrund der Stiftungserrichtungsurkunde in Verbindung mit der landesrechtlichen Anerkennung Grundsteuer festgesetzt werden dürfen. Das Finanzgericht folgt dieser Auffassung.

Entscheidung

Die Grunderwerbsteuer wird durch das Rechtsgeschäft, das einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums begründet, ausgelöst. Wird dieser Anspruch durch die Auflassung nur erfüllt, unterliegt das dingliche Geschäft nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgegenstand ist vorliegend das Stiftungsgeschäft, denn mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung ist diese rechtskräftig entstanden und hat zugleich den im Stiftungsgeschäft fixierten Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Stifter erworben. Entgegen der überwiegenden Meinung ist das schuldrechtliche Geschäft auch nicht mangels notarieller Beurkundung – resultierend aus der Verpflichtung zur Grundstücksübertragung – formunwirksam. Nach Auffassung der Richter ist diese Regelung nämlich mangels Regelungslücke nicht analog auf einseitige Rechtsgeschäfte und damit auf das Stiftungsgeschäft anwendbar. Dieses bedarf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur der einfachen Schriftform.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt nun abzuwarten, denn das Finanzamt hat bereits Revision eingelegt. Die Auffassung des Finanzgerichts ist kritisch zu beurteilen, denn das staatliche Anerkennungsverfahren dient allein der Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung. Die Schutz,- Beweis-, und Warnfunktion der notariellen Beurkundung wird dadurch nicht ersetzt.