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Auswirkungen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen bei Festsetzung von Kirchensteuer

Auswirkungen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen bei Festsetzung von Kirchensteuer

Kernaussage

Die römisch-katholische Kirche ist eine weltweite Bekenntnisgemeinschaft, der eine Aufteilung in einander ausschließende nationale Kirchen fremd ist. Die einmal in der Weltkirche begründete Mitgliedschaft wird durch den Wohnsitzwechsel nicht berührt. Der Betroffene wird lediglich einer anderen Organisationseinheit – der Diözese – zugeordnet, die in die formale Stellung eines Steuergläubigers eintritt. Die Kirchensteuer entsteht daher ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

Sachverhalt

Der Kläger wurde in Polen geboren und ist römisch-katholisch getauft. Er erzielt in Deutschland als Fliesenleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterhält eine kleine Wohnung in Deutschland. Mit Bescheid aus Juni 2009 setzte das Finanzamt des Wohnorts Kirchensteuer in Höhe von 17,64 EUR gegen den Kläger fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Einspruch bei dem zuständigen (erz-)bischöflichen Generalvikariat eingelegt werden könne. Nach rund 6 Monaten ging der Einspruch bei dem Beklagten ein. Der Kläger wendet ein, dass er Mitglied der polnischen Kirche sei, weshalb die deutsche römisch-katholische Kirche nicht Gläubigerin der Kirchensteuer sei.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hat sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert, denn es hätte jedenfalls der geographische Ort der Einlegungsbehörde angegeben werden müssen. Die Kirchensteuer wurde jedoch zu Recht erhoben, weil der Kläger der Steuerschuldner ist. Die römisch-katholische Kirche ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft und anerkannte Religionsgemeinschaft berechtigt, Steuern nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen zu erheben. Hiernach sind kirchensteuerpflichtig alle Angehörigen der katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz im Gebiet des betroffenen Bistums haben. Die Frage der Mitgliedschaft bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Nach Auffassung der katholischen Kirche wird die in der Weltkirche begründete Mitgliedschaft nicht durch einen Wohnsitzwechsel berührt. Anders ist das Verständnis der evangelischen Kirche, die einzelne Landeskirchen kennt und aufgrund dieser Autonomie beim Umzug einen Mitgliedschaftswechsel anerkennt.

Konsequenz

Der Kläger hätte vorliegend von der Möglichkeit des Kirchenaustritts Gebrauch machen können. Die Austrittserklärung ist in Deutschland entweder vor den Amtsgerichten oder den Standesämtern zu erklären. Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist das Austrittsrecht jedoch mit Vorsicht auszuüben, da ggf. mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist.