Schlagwort-Archive: Rentner

Rentner sind auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt vor 2005 mitgeteilt hat, dass sie dazu nicht mehr verpflichtet seien

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az. 4 V 1522/13) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (= Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides) entschieden, dass Rentner nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien.

Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versorgungsbezügen. Die letzte Einkommensteuererklärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Die Einkommensteuer wurde seinerzeit auf 0 DM festgesetzt.

Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veranlagungszeitraum 2010 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Anlass war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion, wonach Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern sind. Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, wonach Renten nicht mehr (wie früher) nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerlich erfasst werden.

Die Antragsteller wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei. Das Finanzamt setzte sodann auf der Grundlage der dem Amt vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen und sonstigen elektronischen Daten (u. a. Krankenversicherungsbeiträge) die Einkommensteuer für 2010 fest. Die steuerlichen Pauschbeträge wurden ebenfalls berücksichtigt.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machten die Antragsteller geltend, dass das Finanzamt mit der Mitteilung in dem Steuerbescheid für 2000, dass sie für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr einreichen bräuchten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an den das Amt nun gebunden sei. Im Vertrauen auf diesen Bescheid hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010.

Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2013 (Az. 4 V 1522/13) abgelehnt. Zur Begründung wurde (u. a.) ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Die Antragsteller seien aus zwei Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2010 verpflichtet gewesen: Zum Einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden seien, und zum Anderen, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 Euro – also mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a des Einkommensteuergesetzes – betragen habe. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 berufen. Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um einen sog. Freistellungsbescheid. Ein Freistellungsbescheid liege nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen davon unterrichten wolle, dass von ihm keine Steuer gefordert werde. Einen derartigen Regelungsgehalt habe die Mitteilung des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 nicht gehabt, denn sie habe sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen bezogen. Das Finanzamt habe auch keine sog. verbindliche Zusage erteilt. Die Antragsteller hätten nur bei einem gleichbleibenden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Daran fehle es allerdings angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Steuerfestsetzung nicht entgegen, zumal die Antragsteller nicht konkret dargelegt hätten, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet hätten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.08.2013 zum Beschluss 4 V 1522/13 vom 24.07.2013

 

Steuererklärung 2012 für Rentner

Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Wunsch eine Bescheinigung aus, die Rentnern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung hilft. In der Bescheinigung sind die in den Steuervordrucken „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuerklärung“ abgefragten Beträge enthalten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Die Bescheinigung kann man per Brief, Fax oder E-Mail bei seinem Rentenversicherungsträger anfordern. Möglich ist aber auch ein Anruf beim kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Nummer 0800 1000 4800. Wichtig ist, mit der Anforderung auch die Rentenversicherungsnummer anzugeben, unter der die Rente gezahlt wird. Wenn die Bescheinigung einmal beantragt wurde, erhält man sie auch in den Folgejahren von der Rentenversicherung automatisch zugesandt.

Weiterführende Informationen bietet die von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene kostenlose Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar oder kann schriftlich bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, GB 0200, 10704 Berlin. Die E-Mail-Adresse lautet bestellservice@drv-bund.de. Bestellungen sind auch möglich unter Telefon 030 865-24536 oder Telefax 030 865-27089. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung, Erscheinungsdatum: 23.05.2013

Steuererklärung für Rentner – Wie wir Sie unterstützen

Auch Rentner können steuerpflichtig sein. Wer dazugehört, muss bis zum 31. Mai 2013 seine Steuererklärung für 2012 beim Finanzamt abgeben. Für Rentner ist vor allem die „Anlage R“ wichtig. Denn hier müssen sie die steuerrechtlich relevante Rente eintragen.

Damit Sie nicht erst alle Bescheinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung suchen und dann alles selbst ausrechnen müssen, hilft Ihnen die Deutschen Rentenversicherung. Sie stellt eine Bescheinigung über die gezahlte Rente aus. Die Zahlen können Sie dann ganz einfach in Ihre Steuererklärung übernehmen.

Die Bescheinigung für das Finanzamt können Sie am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 48000 oder auf der Seite www.deutsche-rentenversicherung.de im Bereich Services/Kontakt & Beratung/Meine Kontoinformation anfordern. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung

 

Leben und arbeiten im Ausland

Keine Nachteile für die Rente

Leben und arbeiten im Ausland bedeutet für viele, dass sie im Laufe ihres Berufslebens Mitglied in verschiedenen Systemen der Sozialen Sicherheit sind. So unterschiedlich die Systeme sind, eins haben sie meistens gemeinsam: Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn bestimmte Fristen eingehalten und Mindestversicherungszeiten erfüllt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

In der Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten aus verschiedenen Ländern können zusammengerechnet werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land aus seinen Zeiten eine eigene Rente. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Rentenzahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhalten kann, kann sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch erstatten lassen.

Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich im Verhältnis zu Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien, die entsprechende Regelungen enthalten.

Alle Fragen rund um das Thema Ausland beantworten die Experten am Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 kompetent und kostenlos. Informationen gibt es auch in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Zusätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung auch Informationsbroschüren zu diesem Thema an. Das umfangreiche Angebot ist im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de kostenlos bestell- und downloadbar. Pressemitteilung: Deutsche Rentenversicherung, Erscheinungsdatum: 23.05.2013

Einkommen­steuerer­klärung 2012 – Abgabefrist 31. Mai 2013 gilt auch für Rentner

Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 ist für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagungsfälle), Freitag, 31. Mai 2013.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Pensionäre von dieser Frist nicht betroffen. Sie leisten durch den monatlichen Lohnsteuerabzug quasi Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Abzüge für Lohn-, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Bruttolohn). Arbeitnehmer sind aber berechtigt, eine Einkommensteuererklärung (sog. Antragsveranlagung) abzugeben. Mit der Antragsveranlagung für 2012 kann man sich bis zu vier Jahre Zeit lassen, also bis zum 31. Dezember 2016. Da regelmäßig mit einer Erstattung zu rechnen ist, ist dies nicht empfehlenswert.

Bei bestimmten Konstellationen ist eine Steuernachzahlung aber auch bei Arbeitnehmern oder Pensionären nicht auszuschließen. Für sie gilt auch die Abgabefrist 31. Mai 2013.

Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn

  • ein Freibetrag z. B. für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert wurde,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde,
  • bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde,
  • Arbeitslosen-, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr bezogen wurden,
  • Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde, z B. wenn ein Ehegatte Arbeitslohn erzielt und der andere erhält bereits eine Rente.

Auch Rentner, deren Einkünfte mehr als 8.004 Euro (Alleinstehende) bzw. 16.008 Euro (Verheiratete) betragen, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung grundsätzlich verpflichtet. Wer den Termin nicht einhalten kann, sollte bei seinem Finanzamt formlos einen Fristverlängerungsantrag mit Angabe der wichtigen Gründe stellen, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

Fertigt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2013.

(Aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)

Verspätete Steuererklärung bei Rentnern: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Rentner, aufgepasst!

Bund der Steuerzahler NRW rät: Antrag auf Erlass von Nachzahlungszinsen stellen: Viele Rentner werden von den Finanzämtern aufgefordert, ihre Steuererklärung für die vergangenen Jahre abzugeben. Die Betroffenen sind verunsichert und empört – besonders, wenn sie Nachzahlungszinsen zahlen sollen. Der Bund der Steuerzahler NRW rät, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und zusätzlich den Erlass der Nachzahlungszinsen beim Finanzamt zu beantragen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides eingereicht werden. Der Bund der Steuerzahler NRW bietet entsprechende Musterschreiben an.

Düsseldorf. Ein Schreiben des Finanzamts sorgt derzeit bei vielen Rentnern in Nordrhein-Westfalen für große Verunsicherung. Sie werden aufgefordert, ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Zudem sollen sie prüfen, ob sie für die Jahre 2005 bis 2009 steuerpflichtig sind. Die Mehrheit der Senioren ist allerdings davon ausgegangen, dass sie von der Abgabe befreit sei. Hintergrund für das Schreiben des Finanzamts ist eine Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes, wonach seit 1. Januar 2005 mehr Rentner und Pensionäre als zuvor verpflichtet sein können, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzverwaltung brauchte mehrere Jahre, um die Rentenbezugsmitteilungen auszuwerten und wendet sich nun an die betroffenen Rentner.

Betroffen sind auch Rentner, die von ihren Finanzämtern zuvor die Auskunft bekommen hatten, nicht steuerpflichtig zu sein oder die sogar eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten hatten. „Die Finanzämter haben sich sechs Jahre Zeit gelassen, die Rentner zu informieren. Ihnen jetzt Nachzahlungszinsen in Rechnung zu stellen, ist frech“, erklärt Katharina te Heesen, Rechtsanwältin beim BdSt NRW. Der Verband empfiehlt den Betroffenen, beim Finanzamt einen Einspruch gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides einzulegen (Download Musterschreiben). Gleichzeitig sollten Rentner beantragen, dass ihnen die Nachzahlungszinsen im Wege der Billigkeit erlassen werden (Download Musterschreiben). Zusätzliche Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Der Bund der Steuerzahler NRW möchte zudem einen Musterprozess führen und sucht nach einem geeigneten Kläger. Rentner, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten haben und nun trotzdem Nachzahlungszinsen zahlen müssen, können sich mit uns in Verbindung setzen! Vielen Dank für Ihre Hilfe!