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Reverse-Charge-Verfahren und Bauleistungen: Keine Nachforderung von Umsatzsteuer

Reverse-Charge-Verfahren und Bauleistungen: Keine Nachforderung von Umsatzsteuer

 Unternehmen, die Bauleistungen an Bauträger erbracht und dabei das Reverse-Charge-Verfahren angewendet haben, müssen nach einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung nicht rückwirkend Umsatzsteuer zahlen.

 Der Antragsteller hatte im Jahr 2009 als Bauunternehmer Bauleistungen an verschiedene Bauträger ausgeführt. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen die Beteiligten davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, weshalb die Steuer vom leistenden Bauunternehmer nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs forderten die Bauträger die ihrerseits gegenüber dem Finanzamt angemeldete Umsatzsteuer zurück. Daraufhin setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Bauunternehmer fest und berief sich dabei auf eine im Jahr 2014 neu geschaffene gesetzliche Regelung.

Entscheidung       

Das Finanzgericht hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bauunternehmers stattgegeben, da dem Antragsteller Vertrauensschutz gewährt werden müsse. Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Weil die neue gesetzliche Regelung diesen Vertrauensschutz ausdrücklich ausschließt, spricht viel dafür, dass insoweit eine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. Zumindest erscheint eine solche nicht ausgeschlossen, da der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift in die zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits entstandene Umsatzsteuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen hat.

Generell verstößt es gegen jegliches Rechtsempfinden, wenn bauleistende Unternehmer im Vertrauen auf damals bestehende Verwaltungsanweisungen gezielt danach gehandelt haben und nun Jahre später in Anspruch genommen werden sollen.

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nachdem der Bundesfinanzhof die alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst. Jetzt wird die bisherige Regelung zum 1.10.2014 gesetzlich festgeschrieben und das Bundesfinanzministerium nimmt u. a. zum Thema Vertrauensschutz für die Altfälle Stellung.

Neben den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben, stellt die Finanzverwaltung noch einmal besonders heraus, dass die Beteiligten auch in den Altfällen (Leistungen bis zum 14.2.2014) – einvernehmlich – an der bisherigen Behandlung festhalten können. In diesen Fällen ergeben sich für alle Beteiligten keine Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Beantragt der Leistungsempfänger aber die von ihm im Reverse-Charge-Verfahren berechnete und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer, da er in den Altfällen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht Steuerschuldner geworden sei, ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer zu ändern, soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Finanzverwaltung geht inhaltlich nicht auf eventuelle Vertrauensschutztatbestände für den leistenden Unternehmer ein und wiederholt lediglich die Aussage, dass der Änderung der Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nicht entgegensteht.