Schlagwort-Archive: Sonderbetriebsvermögens

Keine Sperrfristverletzung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Keine Sperrfristverletzung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Kernproblem

Für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft enthält das Einkommensteuergesetz eine günstige Regelung: Der Vorgang ist steuerneutral, soweit die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Steuerneutralität entfällt aber rückwirkend, wenn das Wirtschaftsgut anschließend innerhalb einer 3-jährigen Sperrfrist veräußert wird. Keine Sperrfrist ist zu beachten, wenn bei der ursprünglichen Übertragung eine negative Ergänzungsbilanz für den übertragenden Gesellschafter gebildet wurde. Ob die Ausnahmeregelung auch im Fall der Einmann-GmbH & Co. KG gilt, war nunmehr finanzgerichtlich zu klären.

Sachverhalt

Der 100 %ige Kommanditist einer GmbH & Co. KG überließ dieser ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zur betrieblichen Nutzung. Das Grundstück war somit unstreitig als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren. Im Streitjahr 2007 übertrug er dieses Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der KG. Bereits ein Jahr später veräußerte die KG das Grundstück entgeltlich an einen Dritten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellte die Veräußerung eine Sperrfristverletzung für die ein Jahr zuvor erfolgte Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen dar. Dem widersprach der Steuerpflichtige mit dem Argument, dass eine Sperrfristwirkung überhaupt nicht bestehe, da er in 2007 eine negative Ergänzungsbilanz bei der KG aufgestellt habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reichte er sodann Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf ein.

Entscheidung

Die Richter stimmten der Auffassung des Steuerpflichtigen zu. Der Gesetzeswortlaut stelle ausdrücklich klar, dass eine Sperrfristwirkung nicht bestehe, wenn bei der ursprünglichen Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei dem Gesetz keine (Rück-)Ausnahme zu entnehmen, wonach dies für den Fall einer Einmann-GmbH & Co. KG nicht gelte.

Konsequenz

Dem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil ist zuzustimmen. Zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage wurde allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Steuerfreie Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen

Steuerfreie Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen

Kernproblem

Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser Wirtschaftsgüter zur Nutzung (z. B. Grundstücke), stellen die Wirtschaftsgüter regelmäßig Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft dar. Überträgt er diese Wirtschaftsgüter unentgeltlich und/oder gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Gesellschaft, so ist der Vorgang zwingend zu Buchwerten durchzuführen. Bei einer entgeltlichen Veräußerung hingegen sind die stillen Reserven vollumfänglich aufzudecken. Unklar war bislang, wie die teilentgeltliche Veräußerung, bei der das gezahlte Entgelt unterhalb des Verkehrswerts liegt, steuerlich zu beurteilen ist.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr als Kommanditist zu 70 % an einer gewerblichen GmbH & Co. KG beteiligt. Das der GmbH & Co. KG vermietete bebaute Grundstück stellte unzweifelhaft Sonderbetriebsvermögen dar (Buchwert in der Sonderbilanz: ca. 1,0 Mio. EUR). Im Streitjahr übertrug der Kläger das Grundstück, das einen Verkehrswert von rund 1,5 Mio. EUR und somit stille Reserven von 0,5 Mio. EUR hatte, auf die GmbH & Co. KG. Diese übernahm im Gegenzug die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit von 0,3 Mio. EUR. Im Verhältnis zum Verkehrswert machte die übernommene Verbindlichkeit somit 20 % aus. Nach Auffassung des Finanzamts waren stille Reserven im Umfang von 20 % (0,1 Mio. EUR) in der Sonderbilanz des Klägers aufzudecken. Einspruch und Klage des Kommanditisten hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab schließlich doch dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter ist bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen von einer Gewinnrealisierung abzusehen, wenn das Entgelt hinter dem Buchwert zurückbleibt. Eine anteilige Gewinnrealisierung komme nicht in Betracht. Auch sei eine steuerpflichtige Entnahme abzulehnen, da bei Übertragungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen das übertragene Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen der Personengesellschaft zu keinem Zeitpunkt verlasse.

Konsequenz

Die Entscheidung des BFH stellt eine konsequente Fortsetzung der jüngst angelegten Rechtsprechung des zuständigen Senats dar. Das Gericht widerspricht dabei explizit der Auffassung des im Dezember 2011 veröffentlichten BMF-Schreibens. Steuerpflichtige können somit zukünftig Wirtschaftsgüter ihres Sonderbetriebsvermögens auch bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften steuerneutral auf die Personengesellschaft übertragen, wenn und soweit das Entgelt unterhalb des Buchwerts des übertragenen Wirtschaftsguts liegt.