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Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Kernproblem

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2009 entschieden, dass auch Spenden an ausländische Empfänger grundsätzlich zum deutschen Spendenabzug berechtigen müssen. Zu klären ist nunmehr, ob der ausländische Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Organisation erfüllt.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Einkommensteuererklärung Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, der Empfänger müsse Inländer sein.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Betreiber des Seniorenheims nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke förderte. Die Satzung enthielt aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung. Auch nach Auslegung aller Satzungsbestimmungen war die nach nationalem Recht erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Zudem enthielten die vom klagenden Steuerpflichtigen vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hatte. Der Spendenabzug war somit zu versagen.

Konsequenz

Die Entscheidung steht im Einklang mit dem zwischenzeitlich geänderten Gesetzestext. Danach ist der Spendenabzug zulässig, wenn die ausländische gemeinnützige Organisation steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Das letzte Wort hat aber nun der Bundesfinanzhof (BFH).