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Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld

Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld

Kernaussage
Aufteilungsanträge stellen ein unwiederholbares und unwiderrufliches verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zur Beschränkung der Vollstreckung dar. Ein gestellter Antrag kann nur vor Erlass des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden.

Sachverhalt
Ein in Trennung lebendes Ehepaar gab eine gemeinsame Steuererklärung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Das Finanzamt erließ den Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachforderung in Höhe von 1.100 EUR ergab. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer legten die Steuerpflichtigen keinen Rechtsbehelf ein. Der Ehemann beantragte nach Erteilung des Bescheids die Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Aufteilungsbescheid, wonach dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld in Höhe von 2.500 EUR und seiner Gattin eine Erstattung in Höhe von 1.400 EUR zuzurechnen waren. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den Aufteilungsantrag zurück.

Entscheidung
Den eingelegten Rechtsbehelf wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolglos. Zu Recht habe das Finanzamt eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids abgelehnt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, sei abschließend in der Abgabenordnung (hier: § 280 Abs. 1 AO) geregelt. Hierbei handele es sich gegenüber den weiteren Vorschriften (§§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO) um eine speziellere Vorschrift. Dies bedeute, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach § 280 Abs. 1 AO berichtigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, da der Bescheid weder auf unrichtigen Angaben beruht, noch sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheids geändert hätte. Dem Finanzamt war auch keine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) unterlaufen. Die Möglichkeit der Antragsrücknahme sei in den Vorschriften über die Aufteilung der Steuerschuld schlichtweg nicht vorgesehen.

Konsequenz
Das Antragswahlrecht ist nach einmaliger Ausübung verwirkt. Steuerpflichtige sollten daher vor Stellung eines Antrags sehr genau prüfen, ob dadurch die gewünschten steuerlichen Folgen eintreten. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, da bislang ungeklärt ist, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung §§ 268 ff. AO) nach Ergehen des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden kann.

Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider

Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider

Kernaussage

Vorauszahlungen sind mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten.

Sachverhalt

Der Kläger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in Höhe von rund 23.000 EUR. Bis Anfang 2002 lebte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen, später wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau beantragte 2003 die getrennte Veranlagung für das Jahr 2001. Der gegen den Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid enthielt keine Anrechnung auf die Vorauszahlungen. Die festgesetzte Zahllast wurde vom Konto des Klägers abgebucht. In Folge erhielt der Kläger eine Erstattung des vollen Betrages der Vorauszahlungen. Das Finanzamt forderte nunmehr vom Kläger die Hälfte des ihm erstatteten Betrages zurück, da diese Vorauszahlungen der Ehefrau zuzurechnen wären. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger überwiegend Recht. Der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Solange im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Bei Überzahlung sind beide Ehegatten somit jeweils zur Hälfte erstattungsberechtigt. Sind die Vorauszahlungen nicht bestimmungsgemäß auf die festgesetzten Steuern angerechnet worden, so ist die Vorauszahlung zunächst in Höhe des festgesetzten Betrages dem Ehegatten zu erstatten, auf dessen Schuld sie sonst anzurechnen gewesen wäre. Verbleibt nach Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den Vorauszahlungen noch ein Rest, ist dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten.

Konsequenz

Sofern einer der Ehegatten nur für sich selbst die Vorauszahlungen leisten will, ist eine genaue Leistungsbestimmung unerlässlich. Anderenfalls werden diese Vorauszahlungen der Ehegattengemeinschaft zu gleichen Teilen zugerechnet.