Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld

Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld

Kernaussage
Aufteilungsanträge stellen ein unwiederholbares und unwiderrufliches verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zur Beschränkung der Vollstreckung dar. Ein gestellter Antrag kann nur vor Erlass des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden.

Sachverhalt
Ein in Trennung lebendes Ehepaar gab eine gemeinsame Steuererklärung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Das Finanzamt erließ den Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachforderung in Höhe von 1.100 EUR ergab. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer legten die Steuerpflichtigen keinen Rechtsbehelf ein. Der Ehemann beantragte nach Erteilung des Bescheids die Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Aufteilungsbescheid, wonach dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld in Höhe von 2.500 EUR und seiner Gattin eine Erstattung in Höhe von 1.400 EUR zuzurechnen waren. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den Aufteilungsantrag zurück.

Entscheidung
Den eingelegten Rechtsbehelf wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolglos. Zu Recht habe das Finanzamt eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids abgelehnt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, sei abschließend in der Abgabenordnung (hier: § 280 Abs. 1 AO) geregelt. Hierbei handele es sich gegenüber den weiteren Vorschriften (§§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO) um eine speziellere Vorschrift. Dies bedeute, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach § 280 Abs. 1 AO berichtigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, da der Bescheid weder auf unrichtigen Angaben beruht, noch sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheids geändert hätte. Dem Finanzamt war auch keine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) unterlaufen. Die Möglichkeit der Antragsrücknahme sei in den Vorschriften über die Aufteilung der Steuerschuld schlichtweg nicht vorgesehen.

Konsequenz
Das Antragswahlrecht ist nach einmaliger Ausübung verwirkt. Steuerpflichtige sollten daher vor Stellung eines Antrags sehr genau prüfen, ob dadurch die gewünschten steuerlichen Folgen eintreten. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, da bislang ungeklärt ist, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung §§ 268 ff. AO) nach Ergehen des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden kann.