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Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

Tierhaltung: 80 Vögel sind eindeutig zu viel

Tiere in der Mietwohnung – das sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Für Vögel braucht der Mieter grundsätzlich keine Erlaubnis des Vermieters. Wenn es jedoch zu viele Vögel werden, kann dies aber eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund

Die Mieterin hielt in der Wohnung mit einer Wohnfläche von 51 qm in einem Zimmer insgesamt 60 bis 80 Vögel. Die Tiere konnten sich in dem Zimmer frei bewegen. Die Zimmertür war durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt.

Nach Beschwerden durch andere Hausbewohner forderte die Vermieterin die Mieterin unter Fristsetzung auf, die Tierhaltung zu beenden. Dem kam die Mieterin nicht nach. Schließlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Entscheidung

Die Kündigung war gerechtfertigt, und zwar vor allem deshalb, weil die Mieterin trotz Abmahnung die übermäßige Vogelhaltung fortgesetzt hat.

Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Hier war der zulässige Mietgebrauch durch die Einrichtung des „Vogelzimmers“ und die darin betriebene Vogelzucht deutlich überschritten. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. Eine ordnungsgemäße Belüftung, Reinigung und Beheizung war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass die anderen Hausbewohner durch die Vogelhaltung massiv gestört wurden.

Tierhaltung: Mehr als ein Hund pro Wohnung ist oft zu viel

Tierhaltung: Mehr als ein Hund pro Wohnung ist oft zu viel

 

Die Haltung von Haustieren sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Ohne schriftliche Vereinbarung entscheidet der vertragsgemäße Verbrauch, welche und wie viele Tiere gehalten werden dürfen. Bei einer 2,5-Zimmer-Wohnung sind mehrere Hunde deshalb zu viel.

 

Die Mieter halten in der 2,5-Zimmer-Wohnung 5 Hunde. Im Mietvertrag sind die Formularfelder zur Tierhaltung nicht ausgefüllt. Einem Zeugen zufolge hat der Vermieter der Haltung eines Hundes zugestimmt.

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern, dass diese die Hundehaltung in der Wohnung auf ein Tier beschränken. Der Vermieter hat die Mieter schriftlich aufgefordert, die Hundehaltung einzustellen, allerdings erfolglos.

 

Entscheidung
Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieter dürfen höchstens einen Hund in der Wohnung halten. Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßem Gebrauch.

Die Mieter konnten auch nicht nachweisen, dass der Vermieter der Haltung von mehreren Hunden zugestimmt hat. Nach der Abmahnung kann der Vermieter daher verlangen, dass sich die Mieter auf einen Hund beschränken.