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Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Urlaub ist zum Erholen da, nicht zum Arbeiten. Wer trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss unter bestimmten Bedingungen mit Konsequenzen des Arbeitgebers rechnen.

Das Bundesurlaubsgesetz untersagt dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde. Dieses Verbot zielt auf alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind.

Hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem anderen Büro aus, so dürfte eine mit dem Gesetz unvereinbare Tätigkeit vorliegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot, so kommen als Sanktionen Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung in Frage. Der Arbeitgeber darf aber weder die Urlaubsvergütung kürzen noch entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.