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Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?

Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?

Kernfrage

Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Regel dann unzulässig, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem auch geringwertigeren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, eventuell auch in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers, besteht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun zu klären, ob dieser Grundsatz auch dann zur Anwendung gelangen muss, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Betrieb des Arbeitgebers im Ausland besteht.

Sachverhalt

Die portugiesische Klägerin war langjährig in Deutschland in der Produktion beschäftigt. Die Vorfertigung erfolgte in einem Betrieb des Arbeitgebers in Tschechien. Nachdem der Arbeitgeber beschlossen hatte, die Produktion insgesamt nach Tschechien zu verlegen und das deutsche Werk stillzulegen, kündigte er den Mitarbeitern in Deutschland. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, der Arbeitgeber habe ihr zunächst eine Arbeitsstelle in Tschechien anbieten müssen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Angebot zur Weiterbeschäftigung in Tschechien habe nicht erfolgen müssen, da Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nur wirtschaftlich selbstständige Einheiten im Inland, also dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, seien.

Konsequenz

Mit der Entscheidung liegen nunmehr 2 landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen vor, die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit alleine im Inland sehen. Eine abweichende Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Hamburg; jedenfalls in einem Einzelfall. Ob die Entscheidung dazu genutzt wird, die Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären zu lassen, ist noch offen.