Tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Kernaussage

Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen muss nach den getroffenen Absprachen und nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Es muss ferner dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Sachverhalt

Der Kläger (Ehemann) ist zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Die Klägerin (Ehefrau) erwarb im April 2005 ein Geschäftshaus und vermietete es an die GmbH. Zugleich schlossen die Kläger einen Treuhandvertrag ab, wonach sich der Kläger als Treuhänder verpflichtete, die Finanzierungsdarlehen und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte nach außen hin im eigenen Namen aber für Rechnung der Klägerin als Treugeberin aufzunehmen. Im Innenverhältnis hatte der Kläger einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Sodann nahm der Kläger 2 Darlehen auf, deren Tilgung durch die ebenfalls abgeschlossenen Bausparverträge erfolgen sollte. Die Klägerin führte die vereinnahmte Miete abzüglich der umlagefähigen Kosten an den Kläger ab. Die Mieten reichten jedoch nicht aus, um die monatlichen Kreditzinsen für die Darlehen und die Einzahlung in den Bausparvertrag zu decken. Die überschießenden Bausparbeiträge in Höhe von monatlich 2.090 EUR zahlte der Kläger daher auf eigene Rechnung. Die Klägerin machte Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug wegen Drittaufwands ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof wies sie ab. Eine Zuordnung aufgrund des Treuhandvertrages scheiterte daran, dass der Vertrag aufgrund mangelnder tatsächlicher Durchführung steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnte. Ein tatsächlicher Vollzug muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht ihre aus dem Treuhandvertrag entspringenden Hauptpflichten wie vereinbart erfüllt, denn der Kläger trug einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen auf eigene Rechnung (2.090 EUR). Damit wurde der gesamte Vertrag der Besteuerung nicht zugrunde gelegt.

Konsequenz

Vor Abschluss von Verträgen mit Angehörigen ist zu prüfen, ob der vorgesehene Leistungsaustausch auch mit Dritten wirtschaftlich vernünftig wäre und wie die markt- und verkehrsüblichen Rahmenbedingungen beschaffen sind. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die geschuldeten Leistungen müssen fristgerecht und voll erbracht werden. Von einem Leistungsaustausch über gemeinsame Familienkonten sollte abgesehen werden.