Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 113/17) hat der 1. Senat des FG entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.

Ein EAV werde nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde. Regelmäßig vollziehe sich dies in zwei Stufen: zunächst durch den bilanziellen Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (nämlich §§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2, 277 Abs. 3 Satz 2 HGB für den Verlustausgleichsanspruch), sodann habe auf der zweiten Stufe ein Erfüllungsakt zu erfolgen. Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen hatten, könne der EAV bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden. Zwar reiche der bilanzielle Ausweis allein nicht aus, um die tatsächliche Durchführung eines EAV bejahen zu können, er sei er doch deren Grundvoraussetzung. Die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG greife nicht, denn das Nichtbilanzieren der Ausgleichsansprüche stelle keinen fehlerhaften Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift dar. Der Durchführungsmangel könne auch nicht als geringfügig vernachlässigt werden. Selbst wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen geringfügigen und bedeutsamen Durchführungsfehlern zu unterscheiden sein sollte, so stelle die Nichtbilanzierung keinen nur geringfügigen Mangel dar. Vielmehr sei der bilanzielle Ausweis des Ausgleichsanspruchs gerade die Grundvoraussetzung für eine tatsächliche Durchführung des EAV. Angesichts der Publikationswirkung des Jahresabschlusses dokumentiere eine Organgesellschaft durch den Ausweis ihrer Ausgleichsforderung nach außen, dass eine solche gegenüber der Organträgerin bestehe, bzw. bei Nichtausweis eben nicht bestehe. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn alle am EAV Beteiligten (im Innenverhältnis) übereinstimmend vom Bestehen des Anspruchs ausgingen und/oder wenn eine Ausgleichszahlung tatsächlich erfolge. Denn diese stehe in Widerspruch zu den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften und könne schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 37/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 113/17 vom 06.06.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 37/19)