Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 – IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 – BStBl I S. 831 wie folgt ergänzt:

In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.

„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“

Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.

In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2008 – IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 – BStBl I S. 831. BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 vom 15.04.2019