Tax Compliance auch in kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Exkulpation bei Steuerhinterziehungsvorwürfen

Sinn und Zweck einer Tax Compliance ist es, die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten sicherzustellen und die abgabenrechtlichen Risiken für die Beteiligten zu minimieren. Dabei ist es für Unternehmen gleich welcher Größe und Rechtsform wichtig, ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) zu installieren (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.05.2016, Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordung). Gelingt dem Unternehmer oder Geschäftsführer oder Vorstand der Nachweis, dass er die Aufgaben zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß überwacht sowie Maßnahmen zur Fehlerprävention ergreift, spricht dies für ihn. Ihm kann also nicht unterstellt werden, er habe billigend in Kauf genommen, dass Steuern verkürzt oder hinterzogen werden. Die die notwendigen steuerrechtlichen Aufgaben im Unternehmen müssen auf die „richtigen“ Stellen verteilt und diese Stellen auch benannt werden. Kein Unternehmer und kein Organ darf sich „blind“ darauf verlassen, dass die übertragenen Aufgaben von den Mitarbeitern fehlerfrei und vollständig erfüllt werden. Ähnlich wie bei den Aufsichtspflichten, die nicht verletzt werden dürfen, wenn man kein Bußgeld nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz riskieren will, müssen auch bei der Steuer regelmäßige Kontrollen durchgeführt, das Ergebnis dokumentiert und – bei festgestellten Mängeln – reagiert werden, um diese abzustellen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Manfred Pollanz wies bei seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern ausdrücklich darauf hin, dass nur ein internes Kontrollsystem, das auch „gelebt“ wird, ein Indiz darstelle, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, da für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreiche. Bedingter Vorsatz heißt, dass der „Täter“ die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Er muss sie nicht selbst anstreben oder für sicher halten. Es genüge, dass er den Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf nimmt. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019