Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Kernaussage

Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei späterem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen.

Sachverhalt

Die Beigeladenen hatten 1998 Geschäftsanteile der X-GmbH erworben, welche sie im Privatvermögen hielten. Im Jahr 2000 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG (Klägerin) umgewandelt. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten überstieg, wurde der überschießende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Die GmbH setzte die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit den Buchwerten an. Im Jahr 2004 veräußerten die Beigeladenen ihre Kommanditbeteiligungen, wobei die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten nicht Gegenstand der Veräußerung und von den Vertragsparteien nicht auszugleichen waren. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2004 den Gewinnfeststellungsbescheid in Abweichung von der Feststellungserklärung der Klägerin für die Beigeladenen aus der Veräußerung von deren Kommanditbeteiligungen Veräußerungsgewinne fest, wobei das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der Klägerin nicht abzog.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen zu Recht nicht abgezogen hat. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor dem Formwechsel die Möglichkeit gehabt hätte, diesem zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

Konsequenz

Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter kann nur durch einen Widerspruch zum Formwechsel verhindern, dass nach einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Anschaffungskosten nur teilweise berücksichtigt werden.

 

Presseerklärung Nr. 61 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 39/09 entschieden, dass die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen sind, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist.

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist auf Grund des Regimewechsels von der Besteuerung der Körperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So können die Beteiligungen im steuerverstrickten Betriebsvermögen und je nach Beteiligungshöhe im steuerverstrickten oder nicht steuerverstrickten (sog. nicht wesentliche Beteiligung) Privatvermögen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.

Der BFH hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.”

Bundesfinanzhof (BFH)

BFH-Urteil vom 12.07.2012 – IV R 39/09