Teilwertabschreibung auf Tochtergesellschaft wegen Verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten

Teilwertabschreibung auf Tochtergesellschaft wegen Verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten

Kernproblem

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt steuerrechtlich nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben ist. Fraglich ist, ob der Teilwert einer im Anlagevermögen gehaltenen 100 %igen Tochterkapitalgesellschaft deshalb dauerhaft wertgemindert ist, weil diese aufgrund von Fremdwährungsverbindlichkeiten bilanziell überschuldet ist.

Sachverhalt

Die klagende AG war 100 %ige Gesellschafterin einer GmbH, die sie im Anlagevermögen zu Anschaffungskosten ansetzte. Im Streitjahr 2010 nahm die AG eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor, da die Tochtergesellschaft eine bilanzielle Überschuldung aufwies. Hintergrund hierfür waren in Schweizer Franken lautende Fremdwährungsdarlehen, die eine Laufzeit von 20 und 25 Jahren hatten, und deren Wert aufgrund der Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber der DM nach Darlehensaufnahme stieg. Den niedrigeren Teilwert behielt die Klägerin an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Zuschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31.12.2003. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Hiergegen klagte die AG vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter ist die Klage unbegründet. Eine bilanzielle Überschuldung der Tochtergesellschaft allein sei kein Indiz für eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung. Zudem sei im vorliegenden Fall die Überschuldung nicht Resultat des operativen Geschäfts der Tochtergesellschaft, vielmehr resultiere sie aus deren Wechselkursdifferenzen. Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in 2009 aufgestellten Grundsätze, wonach ein Anstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit bei Restlaufzeiten von 10 Jahren oder mehr begründe. Vielmehr sei von einem Ausgleich der Wertschwankungen im weiteren Vertragsverlauf auszugehen.

Konsequenz

Gegen das Urteil hat die unterlegene AG Revision beim BFH eingelegt, dem nunmehr die höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage obliegt. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass nach geltender Rechtslage die Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile den steuerlichen Gewinn nicht mindert, wenn der Bilanzierende ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. Da eine etwaige spätere Wertzuschreibung indes zu 5 % steuerpflichtig ist, ist die Nichtausübung des Wahlrechts zur Teilwertabschreibung regelmäßig steuerlich vorteilhaft.