Teilzeitstudium: Fahrten zwischen Wohnung und Uni sind in voller Höhe abzugsfähig

Gute Nachrichten für Studierende:
Bei einem Teilzeitstudium können die Fahrtkosten zur Universität in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden – nicht nur mit der Entfernungspauschale. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten

Seit der Reisekostenreform 2014 gilt eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie im Rahmen eines Vollzeitstudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
→ Folge: Fahrtkosten dürfen dann nur noch mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) geltend gemacht werden.

Anders liegt der Fall jedoch bei einem Teilzeitstudium.

Der Fall: Teilzeitstudium an der Fernuniversität

Ein Steuerpflichtiger absolvierte ein Zweitstudium in Teilzeit an der Fernuniversität Hagen und war nicht erwerbstätig.
Das Finanzamt erkannte seine Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale an – mit Verweis auf die einschlägigen BMF-Vorgaben.
Das FG Niedersachsen und nun auch der BFH gaben dem Steuerpflichtigen jedoch recht:

  • Das Teilzeitstudium verpflichtete nicht zu einer vollumfänglichen zeitlichen Widmung.
  • Entscheidend ist die Studienordnung – nicht, ob eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium vorliegt oder nicht.

Ergebnis:
Die Fahrten zur Uni sind in tatsächlicher Höhe oder mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehbar.

Wichtige Grundsätze aus der Entscheidung

  • Vollzeitstudium:
    Liegt nur vor, wenn die Studienordnung eine vollständige zeitliche Inanspruchnahme vorsieht – vergleichbar einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
  • Teilzeitstudium:
    Wenn die Studienordnung nur eine teilweise zeitliche Beanspruchung vorsieht, handelt es sich um ein Teilzeitstudium.
    → Volle Abziehbarkeit der Fahrtkosten.
  • Erwerbstätigkeit unerheblich:
    Ob der Studierende daneben arbeitet oder nicht, spielt für die steuerliche Einordnung keine Rolle.
  • Erst- oder Zweitstudium:
    • Beim Zweitstudium sind die Fahrtkosten Werbungskosten.
    • Beim Erststudium gelten sie als Sonderausgaben – begrenzt auf 6.000 € pro Jahr.

Fazit und Praxistipp

Für Studierende und Berufseinsteiger wichtig:

  • Bei einem Teilzeitstudium lohnt sich der volle Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten.
  • Prüfen Sie die Studienordnung genau – sie ist entscheidend für die steuerliche Behandlung.

Hinweis für die Beratung:
Die Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium reagiert. Betroffene sollten dennoch ihre Ansprüche geltend machen und ggf. Einspruch einlegen.