Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Einleitung

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind als Werbungskosten auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Er hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit u. a. Übernachtungspauschalen i. H. v. 5 EUR für 220 Tage sowie wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Übernachtungspauschalen nicht. Die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte festgesetzt. Das Finanzgericht wies die Klage hiergegen ab.

Entscheidung

Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. Das FG konnte indes nicht vollständig von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen absehen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen. Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint dem BFH in diesem Zusammenhang nicht überhöht. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FA ist darüber hinaus fehlerhaft, soweit es die vom Kläger als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsstätte qualifiziert. Dies liegt daran, dass der Lkw-Wechselplatz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, weil es sich nicht um eine betriebliche und ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Übernachtungsaufwendungen wird es von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen und entsprechende Beträge ansetzen. Zusätzlich wird es die tatsächlichen Fahrtkosten zum Lkw-Wechselplatz feststellen und als Reisekosten berücksichtigen.