Überbrückungshilfe IV: Verlängerung bei Coronahilfen und Antragsfristen

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll die Überbrückungshilfe III Plus künftig als neue Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Vorgesehen ist zugleich eine Verlängerung der Antragsfristen bei der Überbrückungshilfe III Plus sowie bei den Schlussabrechnungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich angesichts der Arbeitsbelastung in den Kanzleien insbesondere für Fristverlängerungen und den Beginn eines neuen Förderzeitraums bei der Überbrückungshilfe stark gemacht.

Ebenfalls vorgesehen ist eine Fortsetzung der aktuell geltenden Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022. Außerdem soll es für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders von der erneuten Coronawelle betroffen sind, erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV geben. Verlängert bis zum 31.03.2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Die Anträge für die Überbrückungs- und Neustarthilfe werden in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Dort werden in Kürze auch weitere Informationen zu den Fristverlängerungen und den Antragsmodalitäten der einzelnen Hilfsprogramme bereitgestellt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.11.2021