Übergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der Übertragung des Kommanditanteils

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 01.01.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unberührt bleiben.

In der Folge begehrte die Klägerin die Fortführung des auf den übertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlusts zum 31.12.2006 in Höhe von rund 160.000 Euro. Dies versagte das Finanzamt und rechnete den verrechenbaren Verlust weiterhin dem Ehemann der Klägerin zu.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Soweit eine Anteilsübertragung auf die Klägerin stattgefunden habe, sei ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Zwar fehle es im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils an der Identität des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste mit künftigen Gewinnen voraussetze. Anders verhalte es sich aber bei einer unentgeltlichen Übertragung. Eine solche sei im Streitfall von den Beteiligten gewünscht und auch vollzogen worden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von Überentnahmen) beim Ehemann der Klägerin habe verbleiben sollen.

Bei den verrechenbaren Verlusten handele es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintrete. Der verrechenbare Verlust sei nicht abtrennbar und gehe notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge sei die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gelte, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt werde, sondern – wie hier – noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibe.

Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 16/15 geführt.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.04.2015 zum Urteil 16 K 3127/12 F vom 22.01.2015 (nrkr.)