Übergangsfrist bis Ende 2027 für Bildungsleistungen: BMF reagiert auf Kritik des DStV

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094) auf die massiven Unsicherheiten rund um die neue Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen reagiert. Nach intensiver Intervention des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) gilt nun eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2027.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst, um die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an EU-Recht anzupassen. Die kurzfristige Gesetzesänderung führte jedoch zu erheblicher Unsicherheit bei Bildungsträgern, Dozenten und der Steuerpraxis. Auch der erste Entwurf des BMF-Schreibens brachte keine Klarheit – im Gegenteil, er verschärfte die Unsicherheiten.

Übergangsregelung

Laut Randziffer 5 des neuen BMF-Schreibens gilt:

Für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach den bisherigen UStAE-Regelungen (Stand 31.12.2024) als steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln.

Damit bleibt der Status quo für die Praxis bis Ende 2027 bestehen – ein großer Erfolg für den DStV und eine dringend benötigte Atempause für Bildungseinrichtungen und selbstständige Lehrkräfte.

Weiterhin offene Punkte

Trotzdem bleibt Unsicherheit beim Bescheinigungsverfahren: Liegt keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor, sollen die Finanzbehörden im Einzelfall selbst prüfen, ob eine begünstigte Bildungsleistung vorliegt. Der DStV will diese Regelung noch eingehend analysieren und sich ggf. für weitere Klarstellungen einsetzen.


Praxis-Tipp:
Dozenten, Bildungsträger und steuerliche Berater sollten vorerst keine überstürzten Änderungen an der USt-Behandlung von Bildungsleistungen vornehmen. Bis Ende 2027 darf die bisherige Rechtslage weiter angewandt werden – eine wichtige Entlastung für die Umstellungsphase.