Übermittlung von USt-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG)

Durch Art. 9 Nr. 4 i. V. m. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt. Danach ist

  1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
  2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,

im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. April 2015 – IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 (2015/0251833), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, im Abschn. 18.7 Abs. 1 UStAE wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    3Satz 1 gilt auch ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Firmenmantels im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.“

  2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7346 / 15 / 10001 vom 24.04.2015