Überschlägige Wertermittlung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 GrEStG)

📌 Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 27.05.2025 – 43 – S 4520 – 27

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat Hinweise zur Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG veröffentlicht. Betroffen sind insbesondere gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Anteilsübertragungen oder Einbringungen, bei denen die Steuer nicht auf einen Kaufpreis, sondern auf den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) abstellt.


Hintergrund

Nach § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach den Grundbesitzwerten (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 BewG) bemessen. Diese werden durch die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter festgestellt (sog. Bedarfsbewertung).

  • Bearbeitungszeit: Grundsätzlich soll die Feststellung innerhalb von 3 Monaten, bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
  • Da Steuerpflichtige meist schnell eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, erlässt das Finanzamt bereits vor der endgültigen Wertfeststellung einen Grunderwerbsteuerbescheid auf geschätzter Basis (§ 162 Abs. 2 AO).

Schätzungsgrundlagen laut FinMin

  • Wohngebäude im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:
    Diese können zwar dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet sein, gehören bei der Grundsteuer jedoch stets zum Grundvermögen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG).
    👉 Daher sind Grundsteuerwerte für Flächen und Gebäude zusammenzurechnen.
  • Erläuterung im Bescheid:
    Jeder Schätzungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und soll mit folgendem Hinweis versehen werden: „Die Bemessungsgrundlage wurde auf Grundlage des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz geschätzt. Sobald der festgestellte Grundbesitzwert vorliegt, wird dieser Bescheid von Amts wegen geändert.“
  • Eigene Angaben des Steuerpflichtigen:
    Hat der Steuerpflichtige bereits selbst Werte nach §§ 151, 157 BewG angegeben und erscheinen diese plausibel, sollen diese vorrangig verwendet werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige sollten bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mit Grundbesitz (z. B. Anteilsübertragungen, Einbringungen) darauf vorbereitet sein, dass zunächst ein Schätzungsbescheid ergeht.
  • Eine spätere Änderung erfolgt automatisch, sobald der festgestellte Grundbesitzwert vorliegt.
  • Eigene realistische Wertangaben können das Verfahren beschleunigen und die Schätzung beeinflussen.

Fazit

Mit der Verfügung schafft das FinMin Sachsen-Anhalt Klarheit zur überschlägigen Wertermittlung in Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige zügig mit einem vorläufigen Bescheid rechnen können, um die Abwicklung von Transaktionen nicht zu verzögern.

👉 Wer bereits über nachvollziehbare Wertangaben verfügt, sollte diese frühzeitig einreichen, um eine günstigere oder realitätsnähere Schätzung zu erreichen.


Quelle: Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 27.05.2025 – 43 – S 4520 – 27