Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras: Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

Überwachungskameras werden gerne aufgestellt, um Einbrecher und Vandalen abzuschrecken. Doch die Überwachung des eigenen Grundstücks kann unzulässig sein, wenn die betroffenen Nachbarn sich dadurch beeinträchtigt sehen.

Geklagt hatte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, nachdem der Inhaber eines auf dem Nachbargrundstücks angesiedelten Gewerbebetriebs insgesamt 4 Videokameras an den Grundstücksseiten installiert hatte, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen.

Ebenso wollte er mit den Aufnahmen beweisen, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre und ihren Pkw dort abstelle. Da 2 der Kameras zunächst auch Teile des von der Klägerin bewohnten Grundstücks erfassten, hatte diese gegen die Überwachung geklagt, weil sie hierin eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sah.

Entscheidung

Vor dem Landgericht bekam die Klägerin Recht. Der Beklagte wurde angewiesen, vorhandene Videokameras abzubauen.

Die beiden beanstandeten Kameras waren zwar inzwischen so eingestellt, dass diese ausschließlich das eigene Grundstück des Beklagten erfassen. Das ist jedoch nicht ausreichend, weil die Klägerin objektiv und ernsthaft eine andauernde Überwachung befürchten müsse.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt in dem konkreten Fall das berechtigte Überwachungsinteresse des Beklagten. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Videoaufzeichnungen auch während der Betriebszeiten durchgeführt werden müssten. Um die vom Beklagten behaupteten Rechtsverstöße der Klägerin zu dokumentieren, seien auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich.