Umsatzbesteuerung eines Leistungsbündels aus kombinierter Sportschwimmbad- und Saunanutzung

In einem richtungsweisenden Urteil vom 23. Mai 2023 (5 K 3/22) hat das Niedersächsische Finanzgericht eine wichtige Entscheidung zur Umsatzbesteuerung eines Leistungsbündels aus der kombinierten Nutzung eines Sportschwimmbads und einer Sauna getroffen. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Materie der Umsatzbesteuerung von Leistungsbündeln und bietet wertvolle Einblicke für Betreiber von Freizeiteinrichtungen.

Der Fall: Schwimmbad- und Saunanutzung als einheitliche Leistung

Die Klägerin, Betreiberin eines Schwimmbads mit angeschlossener Sauna, vertrat die Auffassung, dass die Saunanutzung eine Nebenleistung zur Hauptleistung – der Nutzung des Schwimmbads – darstelle und somit sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten. Im Streitjahr war die Nutzung der Sauna im Eintrittspreis für das Schwimmbad inbegriffen, und die Kombination beider Angebote wurde als besonderes Highlight beworben. Eine separate Einlasskontrolle für die Sauna existierte nicht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Niedersächsische Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass die kombinierte Nutzungsmöglichkeit von Schwimmbad und Sauna aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildet, die einheitlich zu besteuern ist. Die Saunanutzung wurde nicht als Nebenleistung zur Schwimmbadnutzung angesehen, da sie für die Verbraucher einen eigenständigen Zweck erfüllt. Die Entscheidung betont, dass die Kombination aus sportlicher Betätigung im Schwimmbad und Erholung in der Sauna eine untrennbare Einheit bildet, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Implikationen für die Praxis

Diese Entscheidung hat signifikante Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung von Freizeiteinrichtungen, die mehrere Dienstleistungen als ein Paket anbieten:

  • Einheitliche Leistung: Betreiber müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Angebote aus Sicht der Verbraucher als einheitliche Leistung wahrgenommen werden. Dies kann zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, selbst wenn einzelne Bestandteile des Pakets an sich einem ermäßigten Steuersatz unterliegen könnten.
  • Werbung und Preisgestaltung: Die Art und Weise, wie Leistungsbündel beworben und bepreist werden, spielt eine entscheidende Rolle bei der steuerlichen Beurteilung. Ein attraktiver Gesamtpreis und gezielte Werbemaßnahmen für das Gesamtpaket können die Wahrnehmung einer einheitlichen Leistung verstärken.
  • Steuerplanung: Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer vorausschauenden Steuerplanung für Betreiber von Freizeiteinrichtungen. Eine detaillierte Analyse der angebotenen Leistungsbündel und ihrer steuerlichen Behandlung kann helfen, unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bietet wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von kombinierten Angeboten in der Freizeitbranche. Es verdeutlicht, dass die Gesamtwahrnehmung der Leistung aus Kundensicht entscheidend ist und dass eine sorgfältige Planung und Gestaltung der Angebote erforderlich ist, um steuerliche Risiken zu minimieren. Betreiber von Schwimmbädern, Saunen und ähnlichen Einrichtungen sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre Angebote und deren steuerliche Behandlung zu überprüfen.

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Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht