Umsatzsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen mit Auslandsbezug: BRAK-Hinweise aktualisiert

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert. Vier typische Fallgestaltungen und die jeweiligen steuerlichen Folgen werden darin erläutert:

Fallgruppe 1: Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet.

Fallgruppe 2: Der Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 3: Der Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 4: Es liegt eine juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der (erstmaligen) Vermietung eines konkreten Grundstücks vor.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 18.09.2020