Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG haben Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o. g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Hierfür wird das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

2019-10-07-Vordruckmuster-USt-1-TM