Entwarnung für Bildungseinrichtungen:
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen zum 1.1.2025 an EU-Vorgaben angepasst. Die gute Nachricht: Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben weiter gültig – eine Neubeantragung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Hintergrund: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG reformiert, um die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU anzupassen.
- Geplante Neufassung: Ursprünglich wollte der Gesetzgeber tiefgreifende Änderungen, etwa Einschränkungen bei Fortbildungsleistungen.
- Tatsächliche Umsetzung: Die großen Strukturänderungen blieben aus. Die bestehenden Regelungen wurden nur moderat angepasst.
Wichtig:
- Leistungen, die bisher steuerfrei waren, bleiben auch nach neuem Recht steuerfrei.
- Lediglich der Inhalt der erforderlichen Bescheinigung hat sich leicht geändert.
Neue Anforderungen an die Bescheinigung
Bisher musste die Bescheinigung bestätigen:
- Die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder
- Die Vorbereitung auf eine öffentliche Prüfung.
Ab 2025 genügt eine Bescheinigung, dass die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anbietet.
Bescheinigungen bleiben gültig
Erfreuliche Klarstellung der Verwaltung:
- Bereits vor dem 1.1.2025 ausgestellte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bleiben weiterhin wirksam.
- Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Bescheinigung genannten Zeitraums oder bis zu einem eventuellen Widerruf.
Quellen:
- Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern
- Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens (Stand Mai 2025)
Folge:
Eine Neubeantragung einer Bescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Kleiner Vorbehalt: Sicherheit durch neue Bescheinigung?
Experten raten dennoch:
- Wer absolute Rechtssicherheit möchte, sollte bei der zuständigen Landesbehörde eine neue Bescheinigung beantragen.
- Grund: Finanzgerichte sind an Verwaltungsanweisungen (wie BMF-Schreiben) nicht gebunden.
Fazit und Praxistipp
Für Bildungseinrichtungen gilt:
- Bestehende Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
- Eine Neubeantragung ist nicht zwingend nötig, aber aus Vorsichtsgründen unter Umständen sinnvoll.
Beratungshinweis:
Bildungsträger sollten ihre bestehenden Bescheinigungen auf Aktualität prüfen und sich ggf. frühzeitig um eine neue Bestätigung bemühen, wenn langfristige Planungssicherheit erforderlich ist.