Umsatzsteuer: Bescheinigungen für Bildungseinrichtungen bleiben auch ab 2025 gültig

Entwarnung für Bildungseinrichtungen:
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen zum 1.1.2025 an EU-Vorgaben angepasst. Die gute Nachricht: Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben weiter gültig – eine Neubeantragung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Hintergrund: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG reformiert, um die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU anzupassen.

  • Geplante Neufassung: Ursprünglich wollte der Gesetzgeber tiefgreifende Änderungen, etwa Einschränkungen bei Fortbildungsleistungen.
  • Tatsächliche Umsetzung: Die großen Strukturänderungen blieben aus. Die bestehenden Regelungen wurden nur moderat angepasst.

Wichtig:

  • Leistungen, die bisher steuerfrei waren, bleiben auch nach neuem Recht steuerfrei.
  • Lediglich der Inhalt der erforderlichen Bescheinigung hat sich leicht geändert.

Neue Anforderungen an die Bescheinigung

Bisher musste die Bescheinigung bestätigen:

  • Die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder
  • Die Vorbereitung auf eine öffentliche Prüfung.

Ab 2025 genügt eine Bescheinigung, dass die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anbietet.

Bescheinigungen bleiben gültig

Erfreuliche Klarstellung der Verwaltung:

  • Bereits vor dem 1.1.2025 ausgestellte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bleiben weiterhin wirksam.
  • Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Bescheinigung genannten Zeitraums oder bis zu einem eventuellen Widerruf.

Quellen:

  • Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern
  • Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens (Stand Mai 2025)

Folge:
Eine Neubeantragung einer Bescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Kleiner Vorbehalt: Sicherheit durch neue Bescheinigung?

Experten raten dennoch:

  • Wer absolute Rechtssicherheit möchte, sollte bei der zuständigen Landesbehörde eine neue Bescheinigung beantragen.
  • Grund: Finanzgerichte sind an Verwaltungsanweisungen (wie BMF-Schreiben) nicht gebunden.

Fazit und Praxistipp

Für Bildungseinrichtungen gilt:

  • Bestehende Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
  • Eine Neubeantragung ist nicht zwingend nötig, aber aus Vorsichtsgründen unter Umständen sinnvoll.

Beratungshinweis:
Bildungsträger sollten ihre bestehenden Bescheinigungen auf Aktualität prüfen und sich ggf. frühzeitig um eine neue Bestätigung bemühen, wenn langfristige Planungssicherheit erforderlich ist.