Leitsatz
- Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.
- Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.