Umsatzsteuer: Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Abrechnungspapiere müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, Urteil des 2. Se-nats vom 30.9.2013, 2 K 23/13, rechtskräftig.

FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 2 K 23/13
Urteil des Einzelrichters vom 30 09.2013
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: UStG § 14, Abs. 4 Nr. 1, 2, 5, § 14a , 15 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz: Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Überschrift: Kein Vorsteuerabzug Rechnungsmängeln
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im September 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Oktober 2011 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum November 2010 bis Juli 2011 durchgeführt. Auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung lehnte der Beklagte die Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der E GmbH, der T GmbH sowie der M GmbH ab und setzte mit Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 23.05.2012 die Umsatzsteuer auf 9.508,10 € fest. Ferner setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Februar 2011 auf 8.836,98 €, für März 2011 auf 10.074,69 €, für April 2011 auf 10.112,56 €, für Mai 2011 auf 8.029,73 €, für Juni 2011 auf 8.272,32 € und für Juli 2011 auf 14.634,19 € fest. Grundlage hierfür waren die Feststellungen der Betriebsprüfung, dass die Rechnungen der genannten Unternehmen nicht hinreichend spezifiziert seien und es zudem stichhaltige Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich bei den Rechnungs-ausstellern um Scheinunternehmen handle, den Rechnungen keine Leistungen zu Grunde lägen. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen in dem Betriebsprüfungsbericht vom 23.04.2012 Bezug genommen.
Am 25.06.2012 legte die Klägerin gegen die Bescheide Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 als unbegründet zurück-wies.
Mit Bescheid vom 11.06.2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2011 auf 94.273,21 € fest.
Am 24.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte zu Unrecht einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E GmbH, der T GmbH und der M GmbH nicht anerkannt habe. Die E GmbH sei kein Scheinunternehmen. Die von ihr ausgestellten Rechnungen seien nachweislich von ihr, der Klägerin, bezahlt worden. Auch erfüllten die Rechnungen die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. In Rechnung gestellt worden seien die
Einsatzzeiten für jeweils einen Fahrer. Es sei die Tätigkeit, die Anzahl der Tage und der festgelegte Einzelpreis angegeben, so dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht werde. Es sei auch ausreichend, wenn die Rechnung sich auf den Einsatz in unterschiedlichen Speditionen beziehe, denn es könne nicht verlangt werden, dass diese Speditionen jeweils konkret benannt würden. Die Leistungen seien auch ausgeführt worden. Zum Beweis dafür werde das Zeugnis des Geschäftsführers der E GmbH angeboten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch die Rechnungen der T GmbH hinreichend spezifiziert. Zwar sei es zutreffend, dass die T GmbH erst am 28.12.2010 notariell gegründet worden sei; dies bedeute jedoch nicht, dass die Vorgründungsgesellschaft nicht bereits im Dezember 2010 Leistungen erbracht haben könne, die dann die T GmbH habe in Rechnung stellen dürfen. Soweit die Rechnung vom 30.12.2010 noch nicht die Handelsregisternummer und die richtige Steuernummer ausweise, so seien die notwendigen Informationen zu dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht bekannt gewesen. Sie, die Klägerin, sei gutgläubig davon ausgegangen, dass in der Rechnung die zutreffende Steuernummer der T GmbH angegeben gewesen sei.
Ebenso seien die Rechnungen der M GmbH hinreichend spezifiziert gewesen. Dass der Leistungszeitraum teilweise erst nach dem Rechnungsdatum liege, habe seine Ursache darin, dass eine Pauschale in Rechnung gestellt worden sei. Eine Vorschussberechnung sei in derartigen Fällen durchaus möglich und nichts Ungewöhnliches. Die Rechnung vom 01.07.2011 enthalte lediglich einen Tippfehler und nicht eine mathematisch falsche Berechnung des Entgelts. Von einer Scheinrechnung könne auch nicht bei den drei Rechnungen ausgegangen werden, mit denen ihr, der Klägerin, monatliche Lkw-Mietkosten für den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH … berechnet worden seien. Auch wenn der Lkw erst ab dem 18.05.2011 auf die M GmbH zugelassen worden sei, so könne sich der Lkw bereits zuvor in ihrer Verfügungsmacht befunden haben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten die Angaben ihrer Auftraggeber nicht als Beleg für einen Scheinrechnungscharakter herangezogen werden. Denn sie, die Klägerin, habe gegenüber ihren Auftraggebern nicht offen gelegt, dass sie für die Erfüllung der Aufträge zum Teil Subunternehmer eingeschaltet habe. Ihr sei es in diesen Fällen darum gegangen, den Auftraggeber als Kunden nicht zu verlieren. Auch die übrigen von der Betriebsprüfung angeführten Erkenntnisse seien nicht geeignet zu belegen, dass es sich bei den Rechnungen ihrer Subunternehmer um Scheinrechnungen handle.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 23.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11.06.2013 in der Weise zu ändern, dass weitere Vorsteuern in 2010 in Höhe von 4.848,76 € und in 2011 in Höhe von 27.670,05 € berücksichtigt werden und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festsetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen nicht erfolgen könne, weil es sich bei der E GmbH um ein Scheinunternehmen handle und den Rechnungen dementsprechend keine Leistungen zu Grunde lägen. Im Übrigen erfüllten die Rechnungen nicht die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Auf die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung werde Bezug genommen.
In dem Erörterungstermin am 18.07.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin sowie ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakte sowie zwei Bände Bp-Arbeitsakten zu der Steuernummer … vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erteilt.
II.
Die zulässige Klage hatte keinen Erfolg. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 11.06.2013 ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei in dem Streitzeitraum einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E GmbH, der T GmbH sowie der M GmbH versagt. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug liegen nicht vor.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unter anderem muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den
Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Dadurch soll insbesondere eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen ausgeschlossen werden. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist jedoch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl II 1995, 395; Urteil vom 21.01.1993 – V R 30/88, BStBl II 1993, 385; Urteil vom 24.09.1987 – V R 50/85, BStBl II 1988, 688, 691f.; Beschluss vom 29.11.2002 – V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; Beschluss vom 14.10.2002 – V B 9/02, BFH/NV 2003, 213;. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.09.2005 – 6 V 2616/05, juris).
Diese Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Leistungsbeschreibung erfüllen die streitgegenständlichen Rechnungen nicht.
Die Rechnung der E GmbH vom 30.11.2010 enthält keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. In der Rechnung wird 4-mal für jeweils einen Fahrer ein Pauschalpreis von 3.190 € ab-gerechnet. Als Leistungszeitraum ist jeweils der 01.11. bis 30.11.2010 bezeichnet, die Menge wird mit 22 Tagen und der Einzelpreis mit 145 € angegeben. Darüber hinaus ergeben sich aus der Rechnung keine konkretisierenden Angaben. Es ist danach nicht erkennbar, um welche Fahrer es sich handelt bzw. welche Leistungen, z. B. welche Warentransporte von ihnen erfüllt wurden. Es kann deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Leistungen des Fahrers gegenüber der Klägerin mehrfach abgerechnet worden sind, denn es kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich um verschiedene Fahrer handelt. Weitere Unterlagen, die zu einer Konkretisierung herangezogen werden könnten, gibt es nach den Angaben der Klägerin nicht. Bereits auf die Nachfragen der Betriebsprüferin er-klärte sie, dass es keine schriftlichen Verträge gäbe, sondern lediglich mündliche Vereinbarungen.
Da die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht vorliegen, kann es in diesem Verfahren dahin stehen, ob es sich bei der E GmbH um ein Scheinunternehmen handelt und ob es eine Leistung erfolgt ist.
In gleicher Weise erfüllen die beiden Rechnungen der T GmbH nicht die Anforderungen an eine ausreichende Beschreibung von Art und Umfang der sonstigen Leistungen. In diesen Rechnungen werden 2-mal zwei Fahrer „für den Einsatz in unterschiedlichen Speditionen in Hamburg Nahverkehr“ zu einem Gesamtpreis von jeweils 6.380 € abgerechnet. An Hand der Rechnungsangaben ist wiederum eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, nicht möglich. Insbesondere kann aufgrund der Rechnungsangaben nicht ausgeschlossen werden, dass dieselben Leistungen mehrfach abgerechnet worden sind.
Darüber hinaus weist die Rechnung vom 30.12.2010 eine unzutreffende Steuer-nummer aus und wird damit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht gerecht. Für die Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Die Rechnung, die daneben keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweist, ist unvollständig und genügt dadurch nicht den formellen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug.
Darüber hinaus weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die T GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung am 30.12.2010 noch nicht existent war, denn sie ist erst mit Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2011 gegründet worden. Auch als Vorgesellschaft konnte sie unter dem Namen noch keine Rechnung erstellen, weil sie zu derzeit noch unter der Firma U GmbH auftrat. Damit erfüllt die Rechnung auch nicht die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG.
Angesichts der formellen Mängel bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob es sich bei der T GmbH um ein Scheinunternehmen handelt und ob den Rechnungen tatsächlich Leistungen zu Grunde lagen.
Auch die Rechnungen der M GmbH erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Mit sechs Rechnungen werden jeweils Kosten für zwei Fahrer oder vier Fahrer monatlich pauschal für die Monate Februar 2011 bis Juli 2011 abgerechnet. Wie vorstehend ausgeführt genügt eine derart unspezifizierte Bezeichnung der Leistung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen, die eine Überprüfung im Hinblick auf mehrfache Abrechnung ermöglichen könnten, ist in keiner Hinsicht erfolgt.
Soweit der Klägerin von der M GmbH die Miete für den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen nach HH … in Rechnung gestellt wurde, hat der Beklagte abweichend von den Ausführungen der Betriebsprüfung einen Abzug der Vorsteuer aus diesen Rechnungen nicht versagt.
Die von der Klägerin angebotenen Zeugen sind zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu hören. Was die Geschäftsführer der T GmbH und M GmbH bezeugen sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin den Geschäftsführer der E GmbH als Zeugin dafür benennt, dass Leistungen ausgeführt und worden seien, kommt es auf
diesen Sachverhalt nicht an. Ein Abzug der Vorsteuer ist bereits aus formalen Gründen zu versagen. Die hierfür entscheidungserheblichen Umstände sind den vorliegenden Kopien der Rechnungsurkunden zu entnehmen.
Die Klage ist danach insgesamt als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Klägerin hat nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.