Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Kernproblem
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung des BMF nun weiter präzisiert. So erbringt z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keine Leistung, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm nur auf die finanzielle Unterstützung hinweist. Wird zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung einzustufen sein. Analoges gilt bei Sachleistungen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Wert der Werbeleistung des Gesponserten übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.

Konsequenzen
Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann man sich auch auf die frühere Auffassung berufen. Dies wird regelmäßig geschehen, wenn man über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.