Umsatzsteuer: Kurse eines Diplom-Sozialpädagogen zur Förderung behinderter Menschen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

Mit Urteil vom 28. November 2017 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 127/13) entschieden, dass die Umsätze eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen zur Förderung behinderter Menschen (Musikkurse mit Kleinstinstrumenten/Didgeridoo) nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger arbeitete als freiberuflicher Sozialpädagoge insbesondere für gemeinnützige Organisationen und erbrachte dabei Leistungen, die sich vorrangig an behinderte und großenteils unter Betreuung stehende Menschen richteten. Er arbeitete dabei mit einem pädagogischen Ansatz, in welchem er einige Instrumente wie z. B. Trommeln/Didgeridoo oder andere Kleinstinstrumente vorhielt, um mit den Menschen, je nach deren individuellem Bedarf, Übungen durchzuführen.

Das Gericht entschied, dass keine Norm über eine Befreiung von der Umsatzsteuer für die Tätigkeit eingriff. Die Gründe des Senats waren dabei vielgestaltig, da eine mögliche Befreiung aus verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht kam. Insbesondere untersuchte der Senat folgende Vorschriften:

  • § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG,
  • § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG,
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL,
  • § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG,
  • § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG,
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL,
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG,
  • § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG,
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL,
  • § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG,
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 4 K 127/13 zum Urteil 4 K 127/13 vom 28.11.2017 (rkr)