Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 1 K 1195/13), dass ein Unternehmer, der mit der Lieferung eines Geräts auch eine längere als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist gewährt, eine einheitliche Leistung ausführt. Es handle sich nicht um zwei Leistungen (Lieferung und Dienstleistung). Der Senat ließ die Revision zu.
Der 1. Senat gelang zu dem Ergebnis, dass die Lieferung der Geräte und die Gewährleistungsübernahme eine einheitliche Leistung sei, die als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein könne. Der 1. Senat war davon überzeugt, dass es sich um eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung handle. Der jeweilige Käufer erwerbe in einem wirtschaftlichen Vorgang ein Gerät mit einer bestimmten Gewährleistungsfrist. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung sei dem Verkauf eines neuen Geräts immanent. Sie modifiziere lediglich die gesetzlichen Regelungen. Das Kaufrecht räume dem Käufer entsprechende Rechte ein. Die Lieferung eines Gegenstands mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung seien mit dem Vertragstyp „Kaufvertrag“ untrennbar verbunden. Der Senat ließ offen, ob die Gewährleistungsverpflichtung als eigenständige Versicherungsleistung umsatzsteuerfrei sein könne.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2016 zum Urteil 1 K 1195/13 vom 15.04.2015