Umsatzsteuer: Neue Regeln für Online-Veranstaltungsdienstleistungen

BMF – Schreiben vom 08.08.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 29. April 2024 und regelt insbesondere die Behandlung im B2C-Bereich neu.

Die Anpassung trägt der zunehmenden Verlagerung von Kultur-, Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen ins Internet Rechnung.


1. Hintergrund

Immer mehr Veranstaltungen werden live gestreamt, als Hybrid-Event angeboten oder vorproduziert zum Abruf bereitgestellt – etwa Konzerte, Theateraufführungen, Sportkurse oder Online-Seminare.
Dabei sind vor allem zwei umsatzsteuerliche Fragen relevant:

  1. Leistungsort – wo gilt die Leistung als erbracht?
  2. Steuerbefreiung oder Ermäßigung – welche Umsatzsteuervorschriften greifen?

Das betrifft u. a.:

  • § 4 Nr. 20 UStG (Befreiung Kunst/Kultur)
  • § 4 Nr. 14, 21, 22 Buchst. a UStG (Bildungs- und Gesundheitsleistungen)
  • § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (ermäßigter Steuersatz)

2. Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens

Das Schreiben differenziert zwischen mehreren Angebotsformen:

  • Vorproduzierte Inhalte
    (z. B. abrufbare Konzertmitschnitte oder Unterrichtsvideos) – Behandlung als elektronische Dienstleistung.
  • Live-Streaming
    (z. B. Echtzeitübertragungen von Konzerten oder Seminaren) – Behandlung als Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung.
  • Dienstleistungskommission
    Klärung, wie die Umsatzsteuer zu handhaben ist, wenn ein Anbieter die Leistung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt.
  • Leistungskombinationen
    Vorgaben zur Abgrenzung, wenn mehrere Leistungen (z. B. Ticket plus Aufzeichnung) zusammen verkauft werden.
  • Übertragung auf weitere Online-Dienste
    Anwendung der Grundsätze auch auf ähnliche digitale Formate.

Zudem enthält das Schreiben Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).


3. Anwendung und Übergangsregelungen

  • Leistungsort-Regeln: gültig für Umsätze ab dem 1. Januar 2025.
  • Steuerbefreiungen/-ermäßigungen: in allen offenen Fällen anwendbar.
  • Übergangsregelung: Für Leistungen bis 31. Dezember 2025 wird nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben vom 29.04.2024) beruft – auch für den Vorsteuerabzug.

💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen, die digitale Veranstaltungen anbieten, sollten prüfen:

  • ob ihre Leistungen künftig unter eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung fallen,
  • wie sich der Leistungsort nach den neuen Vorgaben bestimmt,
  • ob Anpassungen in Rechnungsstellung, Steuersätzen und ERP-Systemen nötig sind.

Gerade bei Mischformen aus Live-Event und On-Demand-Angebot ist eine korrekte umsatzsteuerliche Abgrenzung entscheidend.


📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen