BMF – Schreiben vom 08.08.2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 29. April 2024 und regelt insbesondere die Behandlung im B2C-Bereich neu.
Die Anpassung trägt der zunehmenden Verlagerung von Kultur-, Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen ins Internet Rechnung.
1. Hintergrund
Immer mehr Veranstaltungen werden live gestreamt, als Hybrid-Event angeboten oder vorproduziert zum Abruf bereitgestellt – etwa Konzerte, Theateraufführungen, Sportkurse oder Online-Seminare.
Dabei sind vor allem zwei umsatzsteuerliche Fragen relevant:
- Leistungsort – wo gilt die Leistung als erbracht?
- Steuerbefreiung oder Ermäßigung – welche Umsatzsteuervorschriften greifen?
Das betrifft u. a.:
- § 4 Nr. 20 UStG (Befreiung Kunst/Kultur)
- § 4 Nr. 14, 21, 22 Buchst. a UStG (Bildungs- und Gesundheitsleistungen)
- § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (ermäßigter Steuersatz)
2. Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Das Schreiben differenziert zwischen mehreren Angebotsformen:
- Vorproduzierte Inhalte
(z. B. abrufbare Konzertmitschnitte oder Unterrichtsvideos) – Behandlung als elektronische Dienstleistung. - Live-Streaming
(z. B. Echtzeitübertragungen von Konzerten oder Seminaren) – Behandlung als Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung. - Dienstleistungskommission
Klärung, wie die Umsatzsteuer zu handhaben ist, wenn ein Anbieter die Leistung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt. - Leistungskombinationen
Vorgaben zur Abgrenzung, wenn mehrere Leistungen (z. B. Ticket plus Aufzeichnung) zusammen verkauft werden. - Übertragung auf weitere Online-Dienste
Anwendung der Grundsätze auch auf ähnliche digitale Formate.
Zudem enthält das Schreiben Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).
3. Anwendung und Übergangsregelungen
- Leistungsort-Regeln: gültig für Umsätze ab dem 1. Januar 2025.
- Steuerbefreiungen/-ermäßigungen: in allen offenen Fällen anwendbar.
- Übergangsregelung: Für Leistungen bis 31. Dezember 2025 wird nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben vom 29.04.2024) beruft – auch für den Vorsteuerabzug.
💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmen, die digitale Veranstaltungen anbieten, sollten prüfen:
- ob ihre Leistungen künftig unter eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung fallen,
- wie sich der Leistungsort nach den neuen Vorgaben bestimmt,
- ob Anpassungen in Rechnungsstellung, Steuersätzen und ERP-Systemen nötig sind.
Gerade bei Mischformen aus Live-Event und On-Demand-Angebot ist eine korrekte umsatzsteuerliche Abgrenzung entscheidend.
📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen