Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (Leistungsbeziehungen)

I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen

Das Gebiet eines jeden Übertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (§ 3 Nr. 30 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz- EnWG)). Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen müssen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV)). Der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt die Aufgabe des Bilanzkreiskoordinators. Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Bilanzkreiskoordinator gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator haben gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) zu schließen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in seinem Bilanzkreis und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises (§ 4 Abs. 2 StromNZV).

Der Ausgleich von physischen Leistungsungleichgewichten im Stromnetz erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber. Dieser hat nach § 12 EnWG die Aufgabe, das Gleichgewicht zwischen Stromverbrauch und Stromerzeugung und damit die Netzstabilität in seiner Regelzone durch den Einsatz von Regelenergie sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator für die Bilanzkreisabrechnung zuständig und rechnet die sich in den einzelnen Bilanzkreisen ergebenden Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisungen monatlich als sog. Ausgleichsenergie ab. Physikalische Stromlieferungen liegen diesen Abrechnungen nicht zugrunde. Lediglich die Regelenergie wird vom Übertragungsnetzbetreiber permanent bezogen und virtuell im Rahmen der monatlichen Abrechnung der Ausgleichsenergie auf die Bilanzkreise verteilt.

Rechtliche Grundlage für die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Die prognostizierten Strommengen werden von den jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.

Die Differenzen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit stellen die vom Verteilnetzbetreiber abzurechnenden Jahresmehr- und Jahresmindermengen dar. Sie sind gemäß § 13 Abs. 2 StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).

II. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen: Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreiskoordinator führt das Bilanzkreissystem, sorgt für die Stabilität des Netzes und rechnet Bilanzkreisabweichungen als virtuelle Ausgleichsenergie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab. Eine Mehr-/ Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht statt. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die dazu durchzuführenden Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine eigene Leistung dar.

Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanzkreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanzkreisvertrages vor.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 – III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 (2017/1004344) -, BStB lI S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „StGB = Strafgesetzbuch“ die Angabe „StromNZV = Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – Stromnetzzugangsverordnung“ eingefügt.

2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 5 wird vor der Zwischenüberschrift „Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas“ neuer Absatz 4.

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 6 angefügt:

Ausgleich von Mehr – bzw. Mindermengen Strom

(6) 1Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde nach § 13 Strom-NZV Mehr- oder Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). 2Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft.“

3. Abschnitt 13b.3a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:

(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).

b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 6).“

IV. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2018 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

Darüber hinaus wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2018 ausgeführte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den Beteiligten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Übertragungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7124 / 07 / 10002 :006 vom 06.12.2017