Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die örtliche Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2026 wechselt die Zuständigkeit innerhalb der bayerischen Finanzverwaltung.
Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen steuerrechtlichen Entwicklungen. Eine aktuelle Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 01.01.2026, Az. IV D 1 – S 0123/00023/002/014) informiert über eine wesentliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz oder Geschäftsleitung in Ungarn.
Was ändert sich bei der Zuständigkeit?
Bisher war gemäß der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) das Zentralfinanzamt Nürnberg für die Umsatzbesteuerung ungarischer Unternehmer zuständig. Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Zuständigkeit nun verlagert.
Neuer Ansprechpartner ist das Finanzamt Nürnberg.
Diese Maßnahme folgt den Anpassungen der bayerischen Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Steuerverwaltung (zuletzt geändert am 5. November 2025).
Die wichtigsten Details im Überblick:
- Betroffene: Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Ungarn haben und in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.
- Neue Behörde: Finanzamt Nürnberg (statt bisher Zentralfinanzamt Nürnberg).
- Zeitplan: Die Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
- Übergangsfrist: Es wurde ein Übergangszeitraum von 12 Monaten festgelegt, um einen reibungslosen Wechsel der Akten und Verfahren sicherzustellen.
Was bedeutet das für Sie?
Sollten Sie Geschäftsbeziehungen zu ungarischen Unternehmen unterhalten oder selbst als in Ungarn ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig sein, müssen Sie Ihre Stammdaten in der Buchhaltung sowie die Korrespondenzadresse für steuerliche Belange anpassen.
Obwohl der Übergangszeitraum von einem Jahr eine gewisse Flexibilität bietet, empfiehlt es sich, die Umstellung frühzeitig vorzunehmen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder der Kommunikation mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Hintergrund der Regelung:
Die Neuzuweisung erfolgt auf Basis von § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und bildet die verbindliche Grundlage für die künftige örtliche Zuständigkeit.