Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG)

Anerkennung von Ausgangsvermerken aus dem europäischen Ausland

Nach dem EU-Zollrecht sind folgende Fallkonstellationen zulässig, in denen die Ausfuhranmeldung nicht in dem Mitgliedstaat des Ausführers abzugeben ist:

  1. Der Ort des Verpackens oder Verladens der Waren zur Ausfuhr befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Abwicklung ist mit und ohne „einzige Bewilligung“ möglich.
  2. Nach Artikel 794 Abs. 1 ZK-DVO kann die Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden, wenn der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 Euro nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Dies gilt auch, wenn sich die Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
  3. In begründeten Fällen kann die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 791 ZK-DVO bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

In diesen Fällen bescheinigt ausschließlich die Zollbehörde des Mitgliedstaates den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde. Die hierbei erzeugten Ausgangsvermerke aus dem europäischen Ausland sind als Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächlich erfolgte Ausfuhr hinreichend nachvollziehen lässt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Führung des Ausfuhrnachweises bei Abgabe der Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedstaat des übrigen Gemeinschaftsgebiets

  1. Hat die ausländische Zolldienststelle der von ihr übermittelten elektronischen Nachricht (z. B. EDIFACT-Nachricht) das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ beigefügt, ist der Ausfuhrnachweis mit diesem Ausgangsvermerk, der den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV entspricht, zu führen.
  2. Wurde dem Ausführer von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Nachricht übersandt, ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
    1. der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,
    2. er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat,
    3. er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und
    4. es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der EU.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2015 – IV D 3 – S-7279 / 13 / 10002 (2015/0519072), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 6.9 wie folgt geändert:

  1. In Absatz 15 wird im Beispiel 1 der Satz 4 wie folgt gefasst:

    4In diesen Fällen ist die von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit der Nachricht über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er diese von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat.“

  2. Nach Absatz 15 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 16 angefügt:

    „Abgabe der Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedstaat des übrigen Gemeinschaftsgebiets

    (16) Wurde die Ausfuhranmeldung zulässigerweise ohne einzige Bewilligung in einem Mitgliedstaat des übrigen Gemeinschaftsgebiets abgegeben, gilt Folgendes:

    1. Hat die ausländische Zolldienststelle der von ihr übermittelten elektronischen Nachricht (z.B. EDIFACT-Nachricht) das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ beigefügt, ist der Ausfuhrnachweis mit diesem Ausgangsvermerk, der den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV entspricht, zu führen.

    2. Wurde dem Ausführer von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Nachricht übersandt, ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

    a) der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,

    b) er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat,

    c) er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und

    d) es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der EU.“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7134 / 14 / 10001 vom 19.06.2015