BMF-Schreiben vom 24.10.2025 – Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 4 Nummer 21 UStG grundlegend überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 und haben weitreichende Auswirkungen für Schulen, Hochschulen, Bildungsanbieter und Privatlehrer. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben enthält umfangreiche Übergangs- und Anwendungsregelungen.
Hintergrund der Änderung
Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 wurde der Umsatzsteuerbefreiungstatbestand an das europäische Umsatzsteuerrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) angepasst. Das Ziel: eine unionsrechtskonforme, einheitliche und praxistaugliche Anwendung.
Wesentliche Neuerungen im Überblick
✅ Weitere begünstigte Leistungserbringer
Neben Privatschulen und allgemein anerkannten Bildungseinrichtungen gelten künftig auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als umsatzsteuerbefreit.
✅ Erweiterter Leistungsumfang
Die Befreiung gilt ausdrücklich für:
- Schulunterricht
- Hochschulunterricht
- Ausbildung
- Fortbildung
- berufliche Umschulung
✅ Separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer
Privatlehrer erhalten nun einen eigenen, klaren Befreiungsrahmen – wichtig etwa für Sprachlehrer, Musiklehrer oder Nachhilfeanbieter.
Was gilt in der Übergangsphase?
Das BMF schafft großzügige Übergangsfristen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten:
- Anwendung ab 1. Januar 2025 auf alle Umsätze, die nach diesem Datum ausgeführt werden.
- Bis 31. Dezember 2027 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer Umsätze noch nach altem Recht als steuerpflichtig oder steuerfrei behandeln.
- Alte Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde behalten ihre Gültigkeit:
- Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden, bleiben wirksam.
- Bescheinigungen bis 31. Dezember 2025 im alten Wortlaut werden ebenfalls anerkannt.
Liegt keine Bescheinigung vor, sollen Finanzämter bei begründetem Verdacht auf eine begünstigte Leistung selbst prüfen und eine Entscheidung der Landesbehörde einholen.
Einbindung der BFH-Rechtsprechung
Das BMF stellt klar: Zahlreiche BFH-Urteile bleiben weiterhin anzuwenden – teilweise mit Einschränkungen je nach Leistungszeitraum. Besonders relevant sind unter anderem Entscheidungen zu:
- Privatlehrern, Schwimmunterricht,
- Besucherführungen im Bundestag,
- Abgrenzungsfragen bei Bildungsleistungen.
Für Unternehmer bedeutet das: Auch Urteile, die ältere Rechtslagen betreffen, müssen weiterhin beachtet werden – jedoch nur für bestimmte Zeiträume.
Praktische Bedeutung
Die Reform schafft:
- mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter,
- eine klarere Abgrenzung steuerfreier Bildungsleistungen,
- Vorteile für öffentliche Einrichtungen und Privatlehrer.
Zusätzlich kann die Umsatzsteuerbefreiung die Teilnahmegebühren für Lernende senken und Bildungsangebote attraktiver machen.
Fazit
Ab 2025 gilt eine deutlich ausgeweitete und EU-konforme Umsatzsteuerbefreiung im Bildungsbereich. Wer Bildungsleistungen anbietet, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine bestehende oder neue Bescheinigung erforderlich ist. Aufgrund der Übergangsregelungen besteht jedoch Planungsspielraum bis Ende 2027.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument ist auf der Website des BMF abrufbar.