BMF-Schreiben vom 24.10.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. Oktober 2025 ein neues Informationsblatt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG veröffentlicht. Der koordinierte Ländererlass wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und soll die bisherige Rechtsanwendung vereinheitlichen.
Was regelt § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG?
Die Vorschrift befreit bestimmte Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer – sofern sie von staatlich anerkannten Einrichtungen oder entsprechenden Berufsgruppen durchgeführt werden und bestimmte Qualitäts- und Bildungsanforderungen erfüllen.
Wichtig: Nicht umfasst sind Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Diese fallen unter andere Befreiungstatbestände, insbesondere § 4 Nr. 23 UStG.
Neues Informationsblatt: Klarstellung bei begünstigten Leistungen
Das BMF-Informationsblatt konkretisiert u. a.:
- Welche Arten von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Workshops begünstigt sind
- Welche Nachweise Anbieter vorlegen müssen
- Welche Anforderungen an die wissenschaftliche bzw. belehrende Zielrichtung gestellt werden
- Abgrenzung zu rein unterhaltenden, therapeutischen oder gewerblich-beratenden Angeboten
- Welche Veranstalter als „Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung“ gelten
Mit der Veröffentlichung sollen Unsicherheiten bei Bildungsträgern, Dozenten, Selbstständigen und gemeinnützigen Organisationen reduziert werden.
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemacht und entfaltet dadurch bundesweite Verwaltungswirkung. Dadurch sollen Finanzämter künftig einheitlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die USt-Befreiung erfüllt sind.
Das vollständige Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Warum ist das wichtig für Bildungsträger und Dozenten?
Für Anbieter von Weiterbildungen, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen kann die Umsatzsteuerbefreiung finanzielle Vorteile bieten:
- keine Berechnung von Umsatzsteuer auf Teilnahmegebühren
- potenziell attraktivere Preise für Teilnehmer
- rechtliche Planungssicherheit bei Bildungsangeboten
Wer seine Leistungen umsatzsteuerfrei stellen möchte, muss jedoch exakt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und diese ggf. gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen