Umsatzsteuerliche Behandlung bei Vermittlung von Mobilfunkverträgen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 23. Januar 2024 wichtige Änderungen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen bekanntgegeben. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Behandlung von Provisionen, die Mobilfunkunternehmen an Vermittler zahlen.

Wichtige Punkte des BMF-Schreibens:

  1. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
    • Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Behandlung von Provisionen bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen klärt.
    • Wenn zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag besteht, nach dem das Mobilfunkunternehmen eine Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Endkunden zahlt (vertragliche Entkopplung), wird diese Provision als Entgelt für die Vermittlungsleistung angesehen.
  2. Anwendungsregelung:
    • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Bedeutung für die Praxis

  • Diese Klarstellung ist relevant für alle Akteure im Bereich der Mobilfunkvertragsvermittlung, insbesondere für Vermittler, die Provisionen von Mobilfunkunternehmen erhalten.
  • Die Regelung sorgt für mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Provisionen und hilft, steuerliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen