Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung sogenannter unselbständiger Stiftungen veröffentlicht. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R 13/22), das die Besteuerungspraxis in diesem Bereich neu justiert.
Kernpunkt: Verwaltungsleistungen sind steuerbar
Der BFH hat bestätigt, dass die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt. Entscheidend ist nicht, ob der Stifter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt oder gemeinnützige Zwecke unterstützt. Maßgeblich ist allein, dass:
- ein Leistungsempfänger klar identifizierbar ist (in der Regel der Stifter),
- ein verbrauchsfähiger Vorteil entsteht und
- eine Vergütung für die Verwaltung gezahlt wird.
Selbst wenn das Vermögen der Stiftung zivilrechtlich beim Treuhänder liegt, gilt es als Sondervermögen mit Bindungswirkung und wird damit wie ein eigenständiges Verwaltungsobjekt behandelt.
Anpassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Das BMF ergänzt den UStAE um einen neuen Abschnitt 1.1 Abs. 12a. Darin wird klargestellt:
- Unselbständige (fiduziarische) Stiftungen haben keine eigenen Organe,
- der Treuhänder gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer,
- seine Verwaltungstätigkeit ist steuerpflichtig, sofern ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen getrennt geführt wird.
Damit wird erstmals explizit normiert, dass die Verwaltung unselbständiger Stiftungen umsatzsteuerlich wie eine entgeltliche Dienstleistung zu behandeln ist.
Übergangsregelung bis Ende 2026
Wenn eine unselbständige Stiftung bislang als eigenständige Unternehmerin behandelt wurde, duldet die Finanzverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer eine Fortführung dieses Modells bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 ist zwingend die neue BFH-konforme Auslegung anzuwenden.
Was bedeutet das für Stiftungen und Treuhänder?
- Rechnungsstellung muss Umsatzsteuer berücksichtigen, sofern keine Befreiung greift.
- Treuhänder müssen die Stiftungstätigkeit umsatzsteuerlich ihrer eigenen Unternehmereinheit zurechnen.
- Gestaltungen und Verträge sollten überprüft werden, insbesondere bei Vergütungsmodellen und Asset-Management-Vereinbarungen.
Fazit
Das BFH-Urteil und die nun erfolgte Umsetzung im UStAE sorgen für eine klare Abgrenzung: Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist umsatzsteuerlich eine entgeltliche Leistung – unabhängig vom Zweck des Vermögens. Treuhänder und Stifter sollten bestehende Vertragskonstellationen prüfen und die Übergangsfrist bis Ende 2026 nutzen, um Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 08.12.2025