Keine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine GbR gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei fehlender Beteiligung der GbR an der GmbH und bei nicht mehrheitlicher GbR-Beteiligung der Anteilseignerin der GmbH; zu den Anforderungen an einen Vertrauensschutz bei Änderung von Verwaltungsanweisungen (hier: Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, BStBl I 2011, 703).
Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 %) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessensvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B-GmbH und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt wurden, welche also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.
Das Gericht entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 %) an der GbR beteiligt sei. Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potenziellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 38/17 vom 17.05.2018