Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere

Inhaltsverzeichnis

I.Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere2
II.Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 12003
Anwendungsregelung4
Schlussbestimmung4

1 Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969 S. 2009) berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

2 Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk.

3 Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.

4 Die NATO-Hauptquartiere können nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro (entsprechend dem der Truppen und deren zivilen Gefolge, vgl. Tz. 12 und Tz. 59 in Verbindung mit Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200) anwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt das neue Schreiben.

(…)

Anwendungsregelung

Die Regelungen sind für Umsätze, die nach dem 1. Juni 2023 ausgeführt werden, anzuwenden.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 23 / 10001 :001 vom 12.05.2023