Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Januar 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen enthält, die für Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut relevant sind. Die neue Liste ersetzt die Fassung vom 18. Dezember 2023 (veröffentlicht im BStBl I 2024 S. 85).

Hintergrund:

Die Umsatzsteuervergünstigungen gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gelten für bestimmte Beschaffungsstellen, die in der offiziellen Liste des BMF aufgeführt sind. Diese Regelung dient der steuerlichen Entlastung von Truppenangehörigen und deren Einrichtungen in Deutschland.

Wichtige Punkte:

  • Die neue Liste gilt ab dem 1. Januar 2025.
  • Sie ersetzt die vorherige Fassung vom 18. Dezember 2023.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist online auf der Homepage des BMF verfügbar.

Bedeutung für Steuerpflichtige:

Unternehmen, die mit NATO-Truppen oder deren Angehörigen Geschäfte tätigen, sollten sicherstellen, dass sie die aktuelle Liste der amtlichen Beschaffungsstellen verwenden, um von den Umsatzsteuervergünstigungen korrekt Gebrauch zu machen.

Falls Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Anwendung der neuen Liste benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.