Unberechtigte Abmahnung: Vermieter muss diese nicht zurücknehmen

Unberechtigte Abmahnung: Vermieter muss diese nicht zurücknehmen

Mietrecht ist nicht Arbeitsrecht. Deshalb kann ein Mieter vom Vermieter nicht verlangen, eine unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung wurden vom Vermieter abgemahnt, weil sie am Briefkasten eine Außenwerbung angebracht hatten. Der Vermieter sah darin eine unzulässige gewerbliche Nutzung.

Die Mieter hielten die Abmahnung für unberechtigt und ließen diese durch einen Rechtsanwalt zurückweisen. Sie verlangen vom Vermieter die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Entscheidung

Die Klage der Mieter hatte keinen Erfolg. Sie können keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung so: Zum einen war die Abmahnung nicht pflichtwidrig. Die Außenwerbung am Briefkasten sprach für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung. Die Nutzung als postalische Adresse genügt schon für eine entsprechende Annahme. Die Außenwerbung stellt die vom Vermieter grundsätzlich nicht hinzunehmende Außenwirkung her.

Zum anderen hat ein Mieter – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung.