Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Verkehrsregeln gelten auch für Motorradfahrer, die in einer Kolonne unterwegs sind. Vor allem sollte auf ausreichend Sicherheitsabstand geachtet werden. Passiert ein Auffahrunfall wegen zu dichtem Auffahren, gibt es keinen Schadensersatz.

Hintergrund

Vier Motorradfahrer fahren in einer Gruppe Kolonne. Der erste kollidiert in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Zu Fall kommen auch die beiden nachfolgenden Fahrer. Lediglich der letzte rettet sich durch ein Ausweichmanöver.

Der zweite Fahrer der Kolonne erleidet starke Verletzungen. Sein Motorrad ist Schrott. Von seinem Hintermann verlangt er Schadensersatz. Denn er habe noch rechtzeitig abgebremst. Der Beklagte sei auf ihn aufgefahren und habe ihn mitgeschleppt. Beides sei nur passiert, weil der Beklagte den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.

29 Meter hätte der Sicherheitsabstand bei der Geschwindigkeit von 60 km/h betragen müssen. Tatsächlich waren es gerade einmal 5 Meter.

Entscheidung

Für das Gericht war entscheidend, dass sämtliche Teilnehmer der Gruppe billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen konnte und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte.

In so einer Situation kann nicht einer mit einem höheren Haftungsrisiko belastet werden als ein anderer. Das verabredungsgemäße Fahren im Pulk war besonders gefährlich, weil die Beteiligten damit auf den in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Vorder- und Hintermann verzichteten. Dieses Verhalten geht unmittelbar und unweigerlich mit erhöhten Sturzrisiken einher.

Eine grobe Fahrlässigkeit des beklagten Motorradfahrers sah das Gericht nicht. Dass dieser nicht ausreichend gebremst habe, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes nicht mehr reagieren konnte.

Da sich die Beteiligten durch ihr Verhalten stillschweigend auf eine gemeinsame Regelverletzung geeinigt haben, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, folgt daraus zwingend ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Regelverletzung. Der verletzte Motorradfahrer hat folglich keine Ansprüche gegen den hinter ihm fahrenden Motorradfahrer.